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Nicht-Grundbefic, nach Befinden auf Fünf, Seché oder Sieber Pfennige vom Tha-
ler zu genjeßen haben soll);
daß jedoch diese Sieben Pfennige alb laximum anzunehmen und selbst in dem Falle
nicht weiter zu erhöhen sind, wenn bey im vorgedachten Sinne zugestandenen Sieben
Pfennigen vom Thaler die Summe von Zehen IJhalern nicht erreichbar seyn sollte;
hingegen bleibt vorbehalten
die in dieser Naße geschehene Erhéhung wieder auf resp. Sechö, Fünf und Vier
Pfennige vom Thaler zu mindern, wenn sich die Kollektur-Gebühren, es sey durch
einen Zuwuchs des Steuerstockes, durch Mehrzahl an Terminen oder durch Erhöhung
des Auêschreibens an Pfennigen vom Thaler Einkommen bey der allgemeinen direkten
Steuer dergestalt vermehren, daß ihr Jahres = Total-Betrag incl. der Kollektur-Ge-
bühren von der Einkommensteuer zu Vier Pfennigen Pro Thaler die Summe von
JZehen Thakern oynehin schon erresche..
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F#. Bestimmung von Remunerationen für-die pünktlich abliefernden
Steuereinnehmer.
8. 10.
Die zeither und fruͤher anf die vollständig erfolgte Ablieferung der Jahressteuern aus.
hesebt gewesene Remuneration (Prämie) wird den Unter- oder Orto-S#euereinnah=
men- in denjenigen Orten, wo sie schon üblich war, gleichwie vorhin Ju Einem Pro-
zent und zwar auf den Betrag der 8 Termine alrer Landsteuer vom Jahre 1821 an, un-
ter den biöher bestandemn Bedingungen und Voraussebungen fernerhin verwilliger#, daß die
Ablieferung sämmtlicher Grund= und Einkommensteurrn des Jahres längstens den Tag vor
Sexagesimac de5 nächsten Jahres vollstindig und ohne Restlassung an die nächste Abliese-
rungöbehörde erfolgt, und daß der Steuereinnehmer nach Erhebung der Prämie durchaus
verbunden ist für etwa noch verbliebene Sleuerreste, von welcher Gattung sie seyen, zu
haften, sonach also dergleichen Reste bey seiner Gewährschaft nicht weiter passirlich sind.
In so fern jedoch der Einnehmer nachzuweisen vermag, daß er einen noch bestehenden
Steuerrückstand z: Be bey entstandenem Konkurs über dag Vermögen des Restanten, oder
durch sonstige Hindernisse in der bestimmten Zeit beyzubringen unvermögend gewesen., und
daß er überhaupt in Absicht eineo solchen Steurrrestes leine Versäumniß in Befolgung der
g. 7 und F. 10 der Steuererhebungs-Verordnung vom goien November 1821 enthaltenen,
oder einer sonst ihm ertheilten Vorschrift zu Beytreibung der Reste, oder sonstiger Wei-