Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

261 
9. 4. 
Ausdrücklich bestimmt wird hierneben, daß die Amnahme der Sechskreuzer— 
oder Viertel-Kopfstücke zu dem Karse von ## gr. 4 pf. b. Stück (s. 2.) sch bloß 
#auf die sonst Kulda-Hessischen and reschéritterschafttichen kandestheile, so 
wie demnächst, wegen Gleichheit der geographlschen Lage, auf die oberländischen Aem- 
ter des Alt-Eisenachischen Kreifes erstrecken soll, und zwar dergestalt, daß jedes 
Mahl nur Ein Drlttheil der zu leistenden Zahlung in dieser Münzsorte bestehen darf. 
. 5. 
Außer den nach dem Konventions-Iwanzlg--Guldenfuße ausgeprätten Mönzsorten 
sollen auch folgende, in Unserm Großherzogthume umlaufende Münzen nach der beygeseh- 
ten Valvation angenommen werden, alo: 
Kronenthaler zu urthlr. 11gr. 8pf. 
Dergleichen halbe zu 17 gr. 10 pf. 
Dergleichen Viertel zu 8 gr. rr pf- 
Preußisch Kourant, jedoch bloß bis zu 1/5tel Thalerstücken herab, der Khaler z4 33 gr. 
#. 6. 
Anlangend das neuere Hessische Kourant: so wird Unseren Unterthanen in den oben 
(I. 4) genannten Landestheilen ebenfalls die Einzahlung deeselben bis auf Zwey-Gro- 
schenstücke herab — diese mit cingeschlossen — gestattet, jedoch in Rücksicht des dem Ken- 
ventionk-Fuße durchaus nachstehenden Gehaltes dieser Münze nur nach dem Ver- 
hältnisse wic 12 zu 16. 
. 1. 
In Ansehung der Landes-Scheidemünze verbleibr es (ediglich bey den bis heri- 
gen Porschriften und Bestimmungen, wonach solche von den öffentlichen Kassen nur zur 
Ausgleichung und zwar nach dem Verhältnisse von 1z zu ur anzunehmen und zu be- 
rechnen ist-