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Eme gleiche Begünstigung wollen Wir für die vorwahls Hessischen und
reichéritterschaftlichen Landes-Paxzellen hinsichtlich der dort im Umlaufe be-
siadlschen Hessengroschen und Albus eintreten lassen und sonach gestatten, daß diese
beyden Münzsorten, jedoch ebenfalls nur zur Ausgleichung und nach dem Verhältnisse
von 12 zu 11, an Unsere landschaftlichen Einnahmen und die öffentlichen Kassen gezahlt
werden durfen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Geseßg höchsteigenhändig vollzogen, auch das-
selbe mit Unserm Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen und befohlen, daß
solches, als ein vom usten Januar des Jahres 1824 an allgemein gültiges Landes=
gesehh, durch das amtliche Regierungo-Blatt zur f#entlichen Kunde und Nachachtung aller
derer, die e angeht, gebracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar am 18ten November 1823.
(1L. S.) Karl August.
C. W. Freyherr von Fritsch. Frepherr von Gersderff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
über die bey Struerzahlungen.
anzunehmenden Münzfsorten.