Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

270 
ausier dem, was die engere Bedeutung desselben besagt, fuͤr die Zukunft auch Atzt - und 
Kurkosten, Lagerstroh, Wäsche und noehdörftige Bekleidungégegenstände verstanden werden 
sellen. Weimar am 2#sten. Oktober 1823. 
Großherzogliche Schsische Landesregierung- 
von Müller. 
II. Nachdem, wie früher mit anberen deutschen Bundesstaaten, nunmehr auch mit 
dem Herzogthume Sachsen-Koburg-Saalseld, wegen des Liquidirens in Untersuchungs- 
Sachen, eine Uebereinkunst des Inhaltes abgeschlossen worden ist, daß in allen Unterfu- 
chungs= Fällen, wo wegen Unvermogenheit des Inkulpaten die Kosten niedergeschlagen wer- 
den müssen, keine andern Kosten als die baaren Auslagen: für Abung (im weitern 
Sinne des Wortes, wo nahmentlich auch Arzt= und Kurkosten, Lagerstroh, Wasche und 
nothdürftige Bekleidungs-Gegenstände darunter begriffen sind) Transport, Porto und Ko- 
pialien, von den sämmtlichen, sowohl unmittelbaren, als Patrimonial= Gerschten der bey- 
den Staaten gegenseitig berechnet und erstattet werden sollen: so wird diese Uebereinkunft- 
aus höchsten Befehl Sr. Koôniglichen Hoheie, des Großherzogs, hiermit öffentlich bekannt 
gemacht. Weimar am 2ten Dezember 1823. 
Großherzogliche Süächsische Lan bekregierung- 
von. Gerstenbergk- 
III. Die Besiber der Rittergöter Schloßberga und Markersdorf haben zu Verwaltung. 
der ihnen über das Städechen Berga zuskehenden Gerichksbarkelt, welche vordem die Ge- 
richte zu Schloßberga und Markersdorf wechselsweise ein Jahr um das andere ausübten, 
die aber neuerer Zeit zu Abstellung dieses regelwidrigen Wechsels dem Justiz-Amte Weida 
in Sequestration aufgetragen ward, nunmehr einen gemeinschaftlichen Justitiar in der 
Person des Herzoglich Altenburgischen Hof-Advokaten und Landrichters, Karl Friedrich 
Stark zu Nonneburg, présentirt, und dieser ist, nachdem von ihm die nöthigen Beschei- 
nigungen beygebracht, und dessen Prásentation genehmiget worden, am 22sten vorigen 
Monathes von dem dazu beauftragten obgenannten Justig-Amte Weida zum Justitiar des 
gemeinschafetlichen jebt „von Watzdorf-Zehmeschen“ Gerichtes zu Stadt 
Berga gehörig verpflichtet und elngeführt worden. 
Zu gleicher Zeit ist bemeldeter Hof-Advokat und Landrichter Stark auch zum Jus- 
titiar bey dem von Zehmeschen Gerichte zu Markerêödorf und Neumuhl an 
die Stellt deS abgegangenen Advokaken, Friedrich Wilhelm Höfer zu Weida, prälentirt 
und installirt worden. 
Es wird dieses daher andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 24ste## Oktober 78233. 
Großherzogliche Sáchsische Fandesregierung. 
von Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.