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siets unzulässig und nur zwischen den Haupt-Partheyen erlaubt, sofern beyde uͤber
wahres Wissen (de veritatie) zu schwören im Stande sind und die Zurückschiebung
hlelch in demselben Termine geschieht, worin der Eydesantrag erfolgte.
Uebrigens soll keiner von allen diesen Eypden vor dem Urtheile uber das Resti-
tutions-Gesuch wirklich abgeleistet, sondern erst in diesem nöthigen Falles
darauf gesprochen werden, und zwar mit bestimmter Eydes-Formel und mit be-
dingt angehängtem endlichen Erkenntnisse.
7) Beweis-, Auführungs= oder Anfechtungéschriften sind hier keinem Interessenten
erlaubt; wohl aber soll
3) das instruirende Gericht, wenn es alleß Dienliche und Zulässige zu Aufklärung,
oder Wiederlegung des vorliegenden Resticutions-Antrags erschöpft zu haben
glaubt, die üäber diesen Incident-Punkt abgesondert zu fährenden Akten den
drey Interessenten, welche dazu vor Gericht zu laden sind, vorlegen, um die ekwa
noch für nsthig erachteten sachdienlichen Anträge, bey Verlust berselben, späte-
stens binnen acht Tagen nach diesem Termine zur Beurtheilung des entschei-
denden Gerichts (VII.) zu Protokoll zu geben.
9) Die in Sachen der in Frage stehenden Art von dem instruirenden Gericht an-
zusetzenden Termine sind alle, und zwar von selbst, peremtorische, ohne daß
solches in der Ladung ausgedrückt zu werden braucht, und ohne daß eine Unge-
horsamsbeschuldigung, noch ein Präklusiv-Dekret daben erforderlich oder zulassig
wäre. Sie können jedoch
10) aus erheblichen Gründen vom Gerichte auf längstens drey Wochen hinaus ver-
legt werden.
Das Erkenntniß über ein solchergestalt instruirtes Restitutions-Gesuch soll niemahls
von einem Untergerichte, sondern ausschließlich von den ganderegierungen
selbst dann gefällt werden, wenn auch die Hauptsache bey elnem Untergerichte anhän-
gig ist, und nur in dem einzigen Fall#, wo gleich Anfangs beyde streitende Haupt-
Partheyen sich über die Gestattung der Restitution vereinigen, ist es dem instrufrenden
Gerichte erlaubt, den oben (VI. 2.) bemerkten, lediglich deklaratorischen Bescheid
selbst zu ertheilen, welcher zugleich die weitere Behandlung der Hauptsache zu reguli-
ren hat.
Diesen so eben gedachten Fall abgerechnet, hat mithin das iastruirende Untergericht