8. 1.
Die milden Stiftungen (Kirchen, Schulen, Hospitäler u. s. w.), welche in dem Groß-
herzogthume selbst bestehen, sollen in allen Fällen, wo sie wegen außenstehender
Schulden als Kläger auftreten, frey von Gerichtskosten seyn.
5. 2.
Es dürfen auch denselben die sonst gewöhnlichen und von dem Kläáger bis zu einem Er-
kenntnisse über die Kosten zu verlegenden Sporteln nicht zuliquidirt werden.
8. 3.
Eben so wenig sind den milden Stiftungen in Fällen, wo Kosten-Kompensation er-
kannt werden muß, die von denselben als Klágern veranlaßten Kosten abzufordern.
*i
Selbst wenn die milden Stiftungen mit der erhobenen Schuldklage ganz oder ange-
brachtermaßen abgewiesen werden, haben sie an die Gerichtsbehörde keine Kosten zu
bezahlen.
d. 5.
Dagegen lind sie in den obenerwáhnten Fällen (F. 4.) die von dem Beklagten berecits
bezahlten Gerschtskosten, falls nicht auf Kosten-Kompensation erkannt worden ist, dem-
selben zu ersehen verbunden, vorbehalelich des Regresses, nach den Umständen — gegen den
Rechnungsführer, oder gegen den Aktor.
K#. 6.
Auslagen, welche die Gerichtsstelle der erhobenen Schuldklage wegen gehabt haf,
wie z. B. Post. Porto, Requfssitions-Kosten auswärtiger Gerichtsstellen, außerordentliches
Bothenlohn, haben jedoch die milden Stiftungen sofort zu verlegen, vorbehältlich der Er-
stattung von dem in die Kosten verurtheilten Beklagten.