Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

73. 
Außer dem bürfen auch andere, mik der Befugniß zuv Unwaltschafklichen Pr#ris nicht 
bekleidete Rechtogelehrte als Verthefdiger ausnahmeweise, nach vorgängiger besonderer Ver- 
bflichtung, zugelassen werden, jedoch nur wenn die Angeschuldigten aus besondrem Ver- 
trauen sie erwählt, sie den Auftrag unentgeldlich übernommen, und dle Obergerichte in dem 
einzelnen Falle auf erstatteten Bericht solches unbedenklich gefunden, und genehmiget haben. 
Für die von Amtswegen zu übertragenden Vertheidigungen dürfen die Kriminal-Ge- 
richte auch solche bey den Landeöregierungen oder den Untergerichten angestellte Accessisten 
wählen, welche ihnen, als vorzüglich für das Kriminal-Jach befähige, die Landesregierun= 
den von Jelt zu Zeit nahmhaft machen werden. 
8. 5. 
Fuͤr die Verthridigungen werden die Gebühren und Verláge in JFällen, wo sie von 
dem Angeschuldigten oder dessen gesetzlich zahlungöpflichtigen Verwandten wegen Unverms- 
gens nicht zu erlangen sind, von den Untersuchungöbehörden nach den bestehenden Tax- 
Normen und resp. nach billigem Ermessen vergütet, jedoch nur, wenn, sie vor dem Erkennt- 
nisse zu den Akten verzeichnet worden. 
8. 6. 
In allen Krimsnal-Sachen, wo Unsere Landeregierungen erkennen, ober wo ein aus- 
wärtige6 Spruch-Kollegium erkannt hat, steht ersteren, den Landesregierungen, die Prä- 
fung der außHergerichtlichen Gebühren und Verlagsansäße zu; dem Ober-Axpellations-Ge- 
richte aber, wenn dieses in zweyter Instanz zu erkennen hat, in. Absicht der Vertheidigung 
nach dem ersten Erkenntnisse. Es ist dabey nicht auf die Bogenzahl oder die Wichtigkeit 
und Schwierigkeit des Gegenstandes an sich, sondern lediglich auf den innern Gehalt 
der Vertheidigungsschrift zu sehen. 
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Dersenige Anwale, dem eine Vertheidigung entweder von dem Angeschuldigten selbst 
oder von Amtswegen übertragen wird, darf nur aus wichligen und von dem Gerichte da- 
für anerkannten Gründen den Austrag ableihnen, bey Vermeidung ernstlicher Ahndung. 
Er muß die ihm gesetzte Frist, welche in der Regel auf acht bis vierzehen Tage, und 
nur bey dem K. ## erwähnten Vertheibigungen auf drep Wochen zu bestimmen ist, genau.
	        
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