zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen
Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo
das Kind sich nur eine Zeitlang aushälk.
Artikel 12.
Ist der Vater verstorben: so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem
derselbe zur Zeit seine5 Ablebenö seinen Wohnsißt hatte, der ordentliche Gerichts-
stand des Kindes, so kange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohn-
sib rechtlich begründet hat.
Artikel 13.
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten
Hand erzeugt: so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche
Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Nutter.
Artikel 14.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne dessen
Bärger zu seyn, einc abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes der-
gleichen Ctablissement beslhen, sollen wegrn pesônllhr Vebinviichrelten, welche
sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Ge-
richten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich besinden, als vor dem Ge:
richtsstande des Wohnortes belangt werden können.
Artikel 15.
Die Uebernahme einer Pachtung verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte
auf dem erpachteten Gute soll den Wohnort des Pachters im Staate begründen.
Artikel 156.
Ausnahmeweise sollen Studierende und Dienstbothen auch in demjenigen Staate,
wo sse sich in dieser Eigenschast aufhalten, während dieser Zeit noch einen per-
sänlichen Gerichtöstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zustano
und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen
ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden-