Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen 
Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo 
das Kind sich nur eine Zeitlang aushälk. 
Artikel 12. 
Ist der Vater verstorben: so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit seine5 Ablebenö seinen Wohnsißt hatte, der ordentliche Gerichts- 
stand des Kindes, so kange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohn- 
sib rechtlich begründet hat. 
Artikel 13. 
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten 
Hand erzeugt: so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche 
Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Nutter. 
Artikel 14. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne dessen 
Bärger zu seyn, einc abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes der- 
gleichen Ctablissement beslhen, sollen wegrn pesônllhr Vebinviichrelten, welche 
sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Ge- 
richten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich besinden, als vor dem Ge: 
richtsstande des Wohnortes belangt werden können. 
Artikel 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte 
auf dem erpachteten Gute soll den Wohnort des Pachters im Staate begründen. 
Artikel 156. 
Ausnahmeweise sollen Studierende und Dienstbothen auch in demjenigen Staate, 
wo sse sich in dieser Eigenschast aufhalten, während dieser Zeit noch einen per- 
sänlichen Gerichtöstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zustano 
und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen 
ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden-
	        
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