5) sich eines auf das benachbarte Grundstäck ihm zustehenden Rechtes be-
rühme, oder
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Kon-
trakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet:
so muß derselbe in allen diesen Fällen bey dem Gerichlsstande der Sache
Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht
belangen will.
Artikel 26.
Eben so behründet ausnahmöweise auch der Besic eines Lehnguteß oder die
besammte Hand daran zugleich einen persönlichen Gerichtöstand.
Artikel 27.
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben und eErdschofts-
zwar dergestalt, daß, wenn die Erbschaftsstucke zum Theil in dem einen, zum
Theil in dem andern Staatsgebiethe sich besinden, der Kläger seine Klage zu
theilen verbunden ist, ohne Räcksicht, wo der gréßte Theil der Erbschaftssachen
sich besinden mag.
Doch werden alle bewegliche Erbschaftöstücke angesehen als befänden sie sich
an dem Wohnorte des Erblassers. Abtio-Forderungen werden ohne Unterschied,
ob sie yppothekarssch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beygezählt.
Artikel 28.
llagen.
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben P70 n a
den Bürger des andern Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der B
dingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß 7“
eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gléubigers nachweisen
lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Ge-
richtsstand für die Hauptsache nicht begründet: so ist diese nach vorläusiger
Regulirung des Arrestes an den zuständigen Richter des andern Staates zu
verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestim-
mung im Artikel à.
Artikel 29.
Der Gerichtöstand des Kontraktes, vor welchem eben sowohl auf Erfüllung! rsctesiu
als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, sindet nur dann! 5
niral ·