Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts- 
bezirke sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist 
oder in Ersüllung gehen soll. 
Dieses ist besonders auf die auf öffentlichen Närkten geschlossenen Kon- 
trakte, auf Viehhandel und dergleichen, anwendbar. 
Artikel 30. 
Besonders bey Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Schuldner der 
kweke Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichtes, in dessen Gerichtszwang er zu dessen 
Verfallzeit anzutreffen sey, unterworfen hat, wird als gültig, das hiernach ein- 
tretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, für zuständig, mithin des- 
sen Erkenntniß für vollstreckbkar an den in dem andern Staate belegenen Gü- 
tern anerkannt. 
Artikel 31. 
Werichtallend Bey dem Gerichtslkande, unter welchem jemand fremdes Gut oder Ver- 
Flihrur verr mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer 
solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen; es müßte denn die Ad- 
ministration bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rech- 
nung quittirt seyn. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebe- 
ner dtüc#stand gesordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird: so 
kann dieses nicht bey dem vormahligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung 
geschehen. 
Artikel 32. 
1 Jaler= Jede Achte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts- 
« sache in einen schon anhaͤngigen Prozeß einmischt, sie sey prinzipal oder accesso- 
risch, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Streit- 
ankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen 
Intervenienten die Gericht5barkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß 
geführt wird. 
Artikel 33. 
Wirkuns der Sobald vor irgend einem in den biöherigen Areikeln bestimmten Gerichts- 
Rechtsyängig= . . . . 
W stande eine Sache rechthängig geworden ist: so ist der Streit daselbst zu be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.