Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Beförderungen. 
DHes Großhersogs, Königliche Hoheit, haben Höchst-Ihrem Schatullier, dem Heirn 
Rath Carl Chrisloph Hage, Ritter des weisen Falken= und des Königlich Vaierschen 
Eloil-Verdienst Ordens, sowie dem kand-Rentmeister, Victor Christian Wilhelm von Fi- 
schern, Inhaber der goldenen Eivil-Verdienst-Medaille, und dem Haupt-Landschafté- 
Kassirer, Franz Christian Ernst Reper, allhier, unter Beybehaltung der von ihnen bit- 
her bekleideten Stellen, den Rang und die Außeren Ehrenvorzüge wirklicher Rä- 
the im Kollegium zu verleihen, und den Regierungs-Bothenmeister, Gottfried Wiener zu 
Eisenach, zum Regierungo-Kanzley-Sekretar mittelst höchster Dekrete und Reskripte 
vom 13ten d. N. zu ernennen in Gnaden geruhet. 
Bektbanntmachungen. 
J. Auf höchsten Besehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die mit dem. 
Königreiche Sachsen, wegen Vergütung der, durch Nequisitionen. in Strafrechtsfällen bey 
den diesseitigen und Königlich Sachsischen Gerichtsstellen erwachsenden Kosten, gekroffene, 
mit dem usten September dieses Jahres in Kraft trelende Uebereinkunft des Inhaltes: 
daß in allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo die Kosten niedergeschlagen., oder auf. 
die Kasse des Staates oder des Gerichtherrn übernommen werden mässen, die requi- 
rirende Stelle der requirireen lediglich dle baaren Auslagen für Bothenlohn und Post- 
gelder, für Verpflegungsgebühren, Transport und Bewachung der Gefangenen, so wie 
für Kopialien zu berechnen und zu erstatten haben soll, wogegen alle andere Kosten 
für Hrotokollirung, so wie für die an die Gerichts-Personen oder an die Kassen sonst 
zu entrichtenden Sporteln nicht aufgerechnet werden mögen, 
zur Nachricht und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 160ten August 1824. 
Großherzogliche Süchsische Landeöregierung. 
von Gerstenbergk 
1. Der Uebelskanb und die unverkennbare Schädlichkeit des Flachsröstens in Hlüssen 
und Bächen für die Gesundheit der Menschen und Thiere veranlaßt die untexzeichnete 
Großherzogliche Landes-Direktion, das dieserhalb unterm 17ten September vorigen Jahy- 
res im Wochenblatte erlassene Verbot hierdurch in Erinnerung zu bringen und in Folgendem 
zu erneuern:
	        
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