Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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dere Ehegatte bey deren Geburt schon Bürger war. Durch das Einschreiben der Kinder 
wird bewirkt, daß dieselben bey dem Erwerbe des Bürgerrechtes so behandelt werden, al 
wären bey ihrer Geburt beyde Aeltern schon Bürger gewesen. 
8. 
Das volle Bürgergeld ist also festgesebt: 
Erste Klasse. Personen vom ersten Range oder großen Vermögen: 
A. Ausländer 
B. Inländer 
Eine Mannsperson. 36 thlr. 
24 thlr. 
Eine Weibsperson . 21 thlr. 10 thlr. 
Jedes Kind . . 6 thlr. 4 thlr. 
Zweyte Klasse. Personen von geringerem Range und Vermögen und wohlbe- 
mittelte Künstler und Handwerker: 
A. Auölánder. B. Inländer. 
Eine Mannöperson 26 thlr. 18 thlr. 
Eine Weiböperson 18 thlr. 12 thlr. 
Jedes Kind 4 tblr. 3 thlr. 
Dritte Klasse. Weniger bemittelte Künstler und Handwerker: 
4. Ausländer. B. Inländer. 
Eine Mannsperso 20 thlr. 11 thlr. 
Eine s—* 18 thle. 10 thlr. 
Jedes K 3 (bhlr. 2 thlr. 
Vierte Klasse. Tagelöhner: 
A. Auslánder. B. Inländer. 
Eine Mannspersoo 15 thlr. 10 thlr. 
Eine Weibsperson 10 thlr. 6 thlr. 16 gr. 
Jedes Kind 2 thlr. 1 thlr. 12 gr.
	        
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