120
oder im Stadtweichbilde ihren wesentlichen Wohnsi gehabt haben, beerbt, muß das Er-
be= Bürgergeld entrichten, wenn er nicht am Todestage schon selbst voller Aktiv-Bürger
war. Ob der Erblasser schriftsässig war oder nicht, macht keinen Unterschieb.
Das Erbe-Bürgergeld beträgt von einer Erbschaft, oder wenn der Erben mehrere sind,
Von einem Erbtheile:
bis auf 25 thlr. — thlr. r2 gr.
* "N 50 I II — 2
m1002 2 —
und sodann weiter 1 thlr. von jedem 100 thlr. daruͤber, und muß bey jeber neuen Erb-
schaft von Neuem entrichtet werden. Schülden, Kosten# und Kollakeral- Gälder werden von
der Erbschaft abgezogen, nicht aber Legate, welchen dagegen der Erbr einen vethältnißms-
Phigen Abzug machen kann.
Gerechnet wird zur Erbschaft der ganze Nachlaß, mit alleintger Ausnahme der
außer dem Stadtweichbilde gelegenen Grundstücke.
18.
Leibliche Descendenten und Accendenten des Erblassers sind von dieser Abgabe frey,
doch nur wenn sie nicht im Auslande wohnen.
Befinden sich unter dem Nachlosse Grundstücke: so müssen die Erben auch das volle
Börgrrrecht oder Feld-Bürgerrecht lösen, nach Maaßgabe der K. F. 2, 3, 8 und 9 dieses
Regulatives und beziehungSweise de F. 22 der Stadtordnung.
Sie dürfen aber das Erbe-Bürgergeld auf daß Aktiv-Bürger= und resp. Feldbürger-
Geld zurechnen und umgekehrt.
20.
Alle nach der Bekanntmachung dieses Regulatives vorkommende Fälle werden lediglich