sonstigen Anlagen im Gebiet der freien Stadt zu sichern,
welche für die Einfuhr und Ausfuhr aus Polen notwendig sind;
3. um Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel und
des gesamten Eisenbahnnetzes im Gebiete der freien Stadt zu
sichern, abgesehen von den Straßenbahnen und anderen Bahnen,
die in erster Linie den Bedürfnissen der freien Stadt dienen,
ebenso wie die Uberwachung und Verwaltung des Post-, Tele- graphen-
und Telephonverkehrs zwischen Polen und dem Hafen
von Danzig;
4. um Polen das Recht des Ausbaues und der Verbesserung der
Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais, Eisenbahnen und
sonstiger vorbezeichneter Anlagen und Verkehrsmittel zu sichern
und zu angemessenen Bedingungen die hierzu notwendigen
Grundstücke und anderes Eigentum zu mieten oder zu kaufen;
5. um dafür zu sorgen, daß in der freien Stadt Danzig kein
benachteiligender Unterschied zum Schaden polnischer Staats- angehöriger
oder anderer Personen polnischer Abstammung
oder Sprache gemacht wird;
6. um die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der freien
Stadt Danzig durch die polnische Regierung zu sichern, ebenso
wie den Schutz ihrer Staatsangehörigen im Auslande.
A r t i k e l 105.
Von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden
die deutschen Reichsangehörigen, die das im Artikel 100 bezeichnete
Gebiet bewohnen, ohne weiteres (ipso facto) die deutsche Reichsngehörigkeit
verlieren, da sie Staatsangehörige der freien Stadt
Daunzig werden.*)
A r t i k e l 106.
Während zweier Jahre vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages
an dürfen die deutschen Reichsangehörigen von über 18 Jahren,
ihren Wohnsitz in dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiete haben,
für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren.
Die Option des Ehegatten schließt die der Ehefrau, die Option der
Eltern die der Kinder unter 18 Jahren ein. Personen, welche das
vorerwähnte Recht der Option ausgeübt haben, müssen innerhalb der
darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
Sie können ihren Grundbesitz, den sie im Gebiet der freien Stadt
Danzig haben, behalten. Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder ----------------------------------------------------
. *) Die-' ursprüngliche Fassung dieser Stelle lautete: „Von dem Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrages an werden die deutschen Reichsangehörigen, die
ihren Wohnsitz im Gebiet der freien Stadt Danzig haben, ohne weiteres Staatsangehörige
de Stadt und verlieren die deutsche Reichsangehörigkeit.
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