Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

          sonstigen  Anlagen  im  Gebiet  der  freien  Stadt  zu  sichern, 
          welche  für  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  aus  Polen  notwendig  sind;

    3.  um  Polen  die  Überwachung  und  Verwaltung  der  Weichsel  und
          des  gesamten  Eisenbahnnetzes  im  Gebiete  der  freien  Stadt  zu
          sichern,  abgesehen  von  den  Straßenbahnen  und  anderen  Bahnen,
          die  in  erster  Linie  den  Bedürfnissen  der  freien  Stadt  dienen,
          ebenso  wie  die  Uberwachung  und  Verwaltung  des  Post-,  Tele-          graphen-
  und  Telephonverkehrs  zwischen  Polen  und  dem  Hafen

         von  Danzig;

   4.  um  Polen  das  Recht  des  Ausbaues  und  der  Verbesserung  der
         Wasserstraßen,  Docks,  Hafenbecken,  Kais,  Eisenbahnen  und
         sonstiger  vorbezeichneter  Anlagen  und  Verkehrsmittel  zu  sichern
         und  zu  angemessenen  Bedingungen  die  hierzu  notwendigen
         Grundstücke  und  anderes  Eigentum  zu  mieten  oder  zu  kaufen;

  5.  um  dafür  zu  sorgen,  daß  in  der  freien  Stadt  Danzig  kein
        benachteiligender  Unterschied  zum  Schaden  polnischer  Staats-        angehöriger
  oder  anderer  Personen  polnischer  Abstammung
        oder  Sprache  gemacht  wird;

  6.  um  die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  der  freien
        Stadt  Danzig  durch  die  polnische  Regierung  zu  sichern,  ebenso
        wie  den  Schutz  ihrer  Staatsangehörigen  im  Auslande.

                                                      A r t i k e l  105.

    Von  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  werden
die  deutschen  Reichsangehörigen,  die  das  im  Artikel  100  bezeichnete
Gebiet  bewohnen,  ohne  weiteres  (ipso  facto)  die  deutsche  Reichsngehörigkeit
  verlieren,  da  sie  Staatsangehörige  der  freien  Stadt
Daunzig  werden.*)

                                                     A r t i k e l  106.

     Während  zweier  Jahre  vom  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages
  an  dürfen  die  deutschen  Reichsangehörigen  von  über  18  Jahren,
ihren  Wohnsitz  in  dem  im  Artikel  100  bezeichneten  Gebiete  haben,
für  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  optieren.

     Die  Option  des  Ehegatten  schließt  die  der  Ehefrau,  die  Option  der
Eltern  die  der  Kinder  unter  18  Jahren  ein.  Personen,  welche  das
vorerwähnte  Recht  der  Option  ausgeübt  haben,  müssen  innerhalb  der
darauffolgenden  12  Monate  ihren  Wohnsitz  nach  Deutschland  verlegen.
      Sie  können  ihren  Grundbesitz,  den  sie  im  Gebiet  der  freien  Stadt
Danzig  haben,  behalten.  Sie  können  ihr  bewegliches  Eigentum  jeder                           ----------------------------------------------------         

.      *) Die-'  ursprüngliche    Fassung  dieser  Stelle  lautete:  „Von  dem  Inkrafttreten

des gegenwärtigen  Vertrages  an  werden  die  deutschen  Reichsangehörigen,  die

ihren  Wohnsitz  im  Gebiet  der  freien  Stadt  Danzig  haben,  ohne  weiteres  Staatsangehörige
  de  Stadt  und  verlieren  die  deutsche  Reichsangehörigkeit.

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