Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

545

Wenn  auf  solche  Art  die  Summe  der  eingezogenen  Simplen  mit  der  Summe
der  ausgeschriebenen  und  an  die  Amtspflegkassen  einzuliefernden  Umlagen  nicht  ganz
uͤbereinmͤimint,  so  hat  der  Steuer-Einbringer  am  Ende  des  Jahrs  dassenige,  was  in
einem  Jahr  im  Ganjen  zu  viel  umgelegt  worden  ist,  in  die  Gemeindekasse  abzuliefern,
  und  was  etwa  zu  wenig  umgelegt  worden  ist,  hat  diese  zuzuschießen.

9.  10.

Wenn  die  Jahl  der  für  sede  Umlage  einzuziehenden  Simplen  festgesetze  ist;  so
hat  der  S  euer-Einbringer  aus  dem  ihm  übergedenen  Simplum-Register  ein  Steuer-Einzugs=
  Verzeichniß  zu  verfertigen  und  in  dasselbe  die  Ramen  der  Steuerpflichtigen,
den  Betreff  eines  jeden  derselben  an  seder  Umlage  und  die  das  Jahr  hindurch  vo#s
demselben  erfolgehden  Jahlungen  einzutragen.

Die  zu  rem  Verzeichniß  gehörigen  gedruckten  Hefte  werden  auf  Kosten  der  Gemeinde
  angeschaffe.

éK.  11.

.Wenn  einzelne  Gemeinderäthe  in  Uebereinstimmung  mit  den  Bürger-Ausschösen,
die  bisherige  Art  der  Steuer-Umlage  dersenigen  nach  Simplen  vorzlehen,  und  daher
solche  noch  bis  zur  allgemeinen  Steuer-Rektißkation  beibehalten  wollten)  so  foll  ihnen
dieses  gestattet  und  ihrer  freien  Satschließung  anheim  gegeben  seyn.  -  ·

Es  in  sedoch  in  diesem  Jall  erforderlich,  die  Summe  der  in  sedem  Jahr  auf  die
Gemeinde  umgelegten  Steuer  und  den  Betrag  derselben  auf  seden  Gulden  des
Steuer-Anschlags  sedesmal  oöffentlich  bekannt  zu  machen.

#.  1.

Wenn  in  einer  Gemeinde  nach  dem  Gbereinstimmenden  Dafürhalten  des  Gemeinde-Rathes
  und  des  Bürger-Ausschusses  der  Steuer=  Einbringer  die  zu  Fertigung
des  Umlage,  Registers  und  Vornahme  der  Umlage  erforderlichen  Kenntnisse  nicht  besigt;
  so  isl  dieses  Geschäfc  vorläufig  noch  dem  Gerichts-Notar  des  Bezirks  zu  übertragen.


Meggen  der  Belohnung  dieses  Geschäfts  hat  der  Gemeinde  =  Rath  mit  dem  Gekichts-Notar
  eine  Uedereinkunft  zu  treffen)  welche  dem  Oberamt  zur  Genehmigung

vorzuligen  ist.
III.  Von  dem  Einzug  der  Steuern  und  deren  ECieferung
an  die  Amtspflege.
9.  13.

*  *  Stener,  Einzug  ist  in  allen  Gemeinden  mit  dem  Eintritt  des  Etatsfjahrs  zu
eröffnen.  «  "  «