Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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von Sachsen-Weimar versichern Ihren Unterthanen gegenseltig den voͤllig frehen und unge- 
störten Berkehr zwischen den innerhalb der Zoll-Linie an den augeren Grenzen des Preußi- 
schen Staates belegenen Koöniglich Preußischen und Großherzoglich Süchsischen Landen der- 
gestalt, daß die von den bepderseitigen Unterthanen innerhalb des gedachten Bezirkes zu 
verführenden Waaren und Erzeugnisse aller Art, überall den eigenen inländischen völlig gleich 
behandelt werden sollen. 
Mithin werden auch solche inländische Erzeugnisse, welche in den Königlich Hreußi- 
schen kanden oder den Großherzoglichen Aemtern Allstedt und Oldisleben mit besonderen 
Verdrauchsteuern zur Zeit belegt sind, oder künftig belegt werden möchten, vom Einen die- 
ser beyden Gebiethe in das andere in so fern von jeder Abgabe und sonstlgen Hinderniß 
frep übertreten, als in beyden Ländern dem Landesherrn gleiche Abgaben davon entrichtet 
werden. 
Artike 3. 
Da jedoch ein völlig freyer Verkehr zwischen den Preußischen und Sachsen-Welmari- 
schen Landen, wie er im vorstehenden Artikel beabsschtiget wird, nur dann möglich ist, 
wenn eine völlige Gleichheit der indirekten Abgabenverfassung, auch in Beziehung auf alle 
inländischen Erzeugnisse Stakt sindet: so wollem Seine Königliche Hohelt der Großherzog 
zu Sachsen-Weimar und Eisenach den Zins der Branntwein-Brenner oder dse Auflage auf 
den Branntwein, welcher in den Aemtern Allstedt und Oldisleben erzeugt, wird, vier Wo- 
chen nach erfolgter Auswechselung der Natiftkationen gegenwärtigen Verkrages dergestalt 
erhöhen, daß solche der Preusischen Abgabe vom inländischen Branntwein völlig gleich 
kömmt, und die schon bestehenden Kontrolen jederzeit im vollen Maße wirksam erhalten, 
damit die Preußische Regierung nicht in bie Nothwendigkeit verseht werde: einen Grenz- 
schuh gegen die eben erwähnten Aemter wieder anordnen zu müssen. 
Bis dahin, daß die beabsichtigte Gleichheit der Abgaben erteicht seyn wird, kann von 
solchen Erzeugnissen, die in beyden Gebiethen nicht einer völlig gleichen Abgabe unterwor- 
sen sind, sey e in Folge der etwanigen Verschiedenheit der geseblichen Bestimmungen oder 
der mangelhaften Erhebung und Kontrole in dem Geblethe, welches den höheren Steuersah 
hat, das Fehlende nach erhoben werden. 
In Räcksicht auf das obige Versprechen Seiner Königlichen Hoheik, und in Erwägung, 
daß Wein= und Tabackébau in den Großherzoglichen Aemtern Allstedt und Oldisleben nicht 
gekrieben wird, das Bier aber daselbst mit einer solchen Abgabe belegt ist, daß das Ver- 
führen desfelben in dasc Preußische Gebieth zur Zeit keiner besondern Beachtung bedarf,
	        
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