Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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wollen Seine Masestaͤt, der König von Preußen, die Kosten der Erhebung der Gefaͤlle an 
den aͤuseren Grenzen des Preußischen Staates, allein tragen, und Seiner Koͤniglichen 
Hoheit keine Verwaltungskosten in Abzug bringen lassen. 
Artilel 4. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog behalten sich jedoch vor, für den in den 
Aemtern Allstedt und Oldisleben erzeugten Branntwein, welcher nach dem nicht Preußi- 
schen Auslande bestimmt ist, eine Ihnen beliebige Steuer-Vergütung zu bewilligen; die Ks- 
niglich Preußische Regierung wird der Durchfuhr solchen durch das Preußische Gebieth nach 
dem Aulande gehenden, mit einer Steuer-Vergütung begünstigten Branntweines kein 
Hinderniß in den Weg legen und von demselben weder bey'm Eingange, Durchgange noch 
Auögange irgeud eine Abgabe erheben, unter der Bedingung: 
1) daß der Branntwein nicht unter 40 Grade Alkohol-Stärke, nach dem Alkohol= 
meter von Fralles, habe, und das auszuführende Quantum mindestens jedes Mahl 
ein Eimer sey; 
2) daß die betreffende Grosiherzogliche Behörde dem Erportanten viertellährig einen Zu- 
sage= oder Bewilligungöschein zur Ausfuhr ertheile, und dieser oder beglaubigte Ab- 
schrist desselben jeden Transport bealeite; 
3 daß die betreffende Großherzogliche Behörde die deklarirte Zahl und den Inhalt der 
zur Auöfuhr bestimmten Gebinde nebst Alkohol-Stérke auf dem Zusagescheine ver- 
merke, auf Spund und Zapfen jedes Gebindes Siegel lege, und die Richtung des. 
Transportes nach einem Königlichen Grenz-Zollamte bestimme. 
Da bepden Regierungen ebenmäßig daran gelegen ist, daß mit dem unter Steuerver- 
gütung nach dem Auslande gehenden Branntweine bein Unterschleif getrieben werde: so 
wird die Königlich Preußische ihre renz, Zellmter anwelsen, nach Visfriinng der Gebinde 
und Untersuchung der Stärke de5 Branntweines die Ergebnisse auf den Großherzoglichen 
Zusagescheinen ganz spezlell zu vermerken, letztere aber sodann unverweilt an die Großher-. 
dogliche Ausstellungöbehörde zurückzusenden, die Großherzogliche Regierung wird dagegen die 
Steuervergätung nicht eher und nur in so sern gewähren, als die Ergebnisse des Aukgan- 
ces mit dem Inhalte gedachter Zusageschelne übereinstimmen. 
Artikel 585. 
In Rücksicht auf die in den Artikeln r, 2 und 3. gekroffene gegenseitige Vereinbarung 
versprechen Seine Majestät der König von Preußen dasfenlge Einkommen, welches Ihren. 
Kassen in Folge des im Eingange dieses Vertrages bezcichneten besonderen Verhältnisses zu-
	        
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