daß an allen Untersuchungssachen, wo, wegen Unvermögenhrit des Inkulpaten, dle
Kosten niedergeschlagen werden müssen, keine anderen Kosten als die baaren Aus-
lagen für Atung, Transport, Porto und Kopialien von den gegenseitigen Beher-
den, sowohl Landeöherrlichen, als Patrimonial-Gerichten, berechnet und erstakttet
werden sollen, wobey unter der Abung auch Arzt= und Kurkosten, Lagerstroh, Wäschs
und nothdürftige Bekleidungöstücke zu verstehen seyn würden,
zur Nachticht und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den roten März 1824.
Großherzogliche Süchsische Landeöreglerung.
von Miller.
IV. um in daß Verfahren bey der Berechnung und Bepbringung der Justiz-Spor-
teln, so weit solche der Großherzoglichen Kammer von den Justiz-Ober= und Unterbehör-
den als Restengewährschaft zugerechnet werden., mehr Uebersicht und Einheit zu bringen
und der Finanz-Vehörde die ihr obliegende Fürsorge für Beytreibung solcher Sportel-Reste,
so wie die damit in Verbindung stehende Kaduzirung und resp. Erlaßbewilligung bey wirk-
lich inerigiblen Resten zu erleichtern, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog,
gnädigst beschlossen, daß Höchstdero Kammer-Kollegium, in Ansehung aller demselben als
Rechnungêgewährschaft von den Sportel- Einnehmern bereits überwiesenen Sportel-Reste,
die alleinige Kognition und Schlußfassung rücksichtlich eines Erlasses oder einer Kaduzirung
zustehen und daher jedes diesfallsige Gesuch von Seiten der Sportel-Restanten lediglich
an gedachtes Kollegium gerichtet,, auch von den Justiz-Unterbehbrden in den geeigneten
Hhällen dahin berichtet werden soll.
Dabey versteht es sich jedoch von selbst, daß bierunter solche Sporkeln nicht mit bo
griffen sind, über deren Erlasi und Niederschlagung gerichtlich erkannt wird.
Von Großherzoglicher Landeregierung wird auf höchsten Befehl solches sämmtlichen
betheiligten Unterthanen und Justiz-Behörden zur Nachachtung bekannt gemacht, auch wer-
den letztere zugleich angewiesen, zu möglichster Verminderung der Restenhäufung, dahin fer-
ner ernstlichen Bedacht zu nehmen, dah die gerichtlichen Kosten zeitig und so viel möglich
noch während des gerichtlichen Verfahrens, nahmentlich bey Insinuation der Ausfereigungen,
und vor Publikation der Erkenntnisse, erhoben und beygebracht werden.
Weimar den 1sten März 1824.
Großherzogliche Sächsische Landesreglerung.
von Müller.