Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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. B. 
Von anderen Universitéten Relegirte werden nicht unter die akademischen Bürger auf- 
genommen, es wäre denn, daß sie von den höchsten Erhaltern der Universität zur Aufnahme 
begnadiget würden. Ueber die Aufnahme der auf anderen Universitäten Constliirten und 
die Bedingung derselben entscheidet der akademische Senat. 
g. 9. 
Die Immatrikulations-Kosten werden sogleich bey der Anmeldung erlegt. Fruͤhere 
honoris causa ertheilte Immatrikulationen wirken nur Erlaß dieser Kosten, nicht aber der 
übrigen hier angeordneten Verbindlichkeicen. 
  
Zweyter Abschnitt. 
Rechte und Verbindlichkeiten der akademischen Bürger. 
Erster DLitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
#. u10. 
Das akademische Bürgerrecht begreift 
1) das Recht, sich unter dem Schuhe der Universitét in der Universitäts-Stadt 
aufzuhalten, 
2) das Recht eines bevorzugten Gerichtsstandes, 
3) das Recht, akademische Vorlesungen zu besuchen, die Bibliothek, so wie alle 
andere Sammlungen der Universität, zu benutzen und an ihren Anstalten und 
Instituten Theil zu nehmen, 
4) das Recht, eine akademische Würde zu erwerben, 
5) das Recht, die Stelle einch Hofmeisters oder Führers bey Studierenden zu 
bekleiden, 
6) das Recht, alle die Vortheile zu genießen, welche den Studierenden zugesichert 
sind. Das akademische Bürgerrecht ist Bedingung dieser Rechre.
	        
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