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. B.
Von anderen Universitéten Relegirte werden nicht unter die akademischen Bürger auf-
genommen, es wäre denn, daß sie von den höchsten Erhaltern der Universität zur Aufnahme
begnadiget würden. Ueber die Aufnahme der auf anderen Universitäten Constliirten und
die Bedingung derselben entscheidet der akademische Senat.
g. 9.
Die Immatrikulations-Kosten werden sogleich bey der Anmeldung erlegt. Fruͤhere
honoris causa ertheilte Immatrikulationen wirken nur Erlaß dieser Kosten, nicht aber der
übrigen hier angeordneten Verbindlichkeicen.
Zweyter Abschnitt.
Rechte und Verbindlichkeiten der akademischen Bürger.
Erster DLitel.
Allgemeine Bestimmungen.
#. u10.
Das akademische Bürgerrecht begreift
1) das Recht, sich unter dem Schuhe der Universitét in der Universitäts-Stadt
aufzuhalten,
2) das Recht eines bevorzugten Gerichtsstandes,
3) das Recht, akademische Vorlesungen zu besuchen, die Bibliothek, so wie alle
andere Sammlungen der Universität, zu benutzen und an ihren Anstalten und
Instituten Theil zu nehmen,
4) das Recht, eine akademische Würde zu erwerben,
5) das Recht, die Stelle einch Hofmeisters oder Führers bey Studierenden zu
bekleiden,
6) das Recht, alle die Vortheile zu genießen, welche den Studierenden zugesichert
sind. Das akademische Bürgerrecht ist Bedingung dieser Rechre.