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5. 69.
Die Stsrung der Ruhe auf den Straßen durch Schreyen, Lärmen, Singen oder
anderen Unsug ist verboten. Gegen die Zuwiderhandelnden wird im ersten Betretungöfalle
mit einer Geldbuße von zwey Thalern, im Wiederholungsfalle aber mit Verweisung
verfahren.
70.
Für angerichtete Beschädigung an öffentlichem oder Privat-Eigenthume haften die
sämmtlichen Theilnehmer alle für einen und einer für alle, vorbehältlich der Verordnung in
5. 12. — Die Beschädigung der zur Straßenbeleuchtung bestimmeen Laternen soll mit
Karzer und nach Befinden mie der Verweisung von der Universitt bestraft werden.
8. 71.
Geschehen Beschädigungen derselben Sache zu wiederholten Mahlen: so haften die Ur-
beber des letzten Frevels auch für die früheren Beschädigungen.
. 72.
Alles Tumultuiren, d. h. jede Vereinigung Mehrerer, um etwas Gesetz= und Orb-
aungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu hindern,
wird an den Theiluehmern mit der Verweisuno von der 1##iersstte volleest. W
einem Tumult vermummt oder bewaffnet getroffen wird, hat geschärfte Relegation zu
erwarten.“
5. 73.
Besonders streng und nach Befinden mit Festungs-Arrest, neben der geschärften Rele-
hation, sind die Urheber und Anführer eines Tumults zu bestrafen. Als solche werden
auch diejenigen angesehen, welche durch Umlaufschreiben, durch Zusammenrufen oder auf
andere Weise dazu mit gewirkt oder zu gleichem Zwecke heimliche Zusammenkünfte veran-
staltet haben.
. 274.
Alle geheime, nicht autorisirte Vereinigungen der Studenten sind verboten, sie ms-
gen unter dem Nahmen von Orden, Landömamschaften oder irgend einem anderen vor-
kommen.
Tuch ist jede Gesellschaft unerlaubt, welche es sich herausnimmt, einzelne lhrer
GElieder gegen Vorgesetzte oder öffentliche Behörden zu vertreten.