d. 15.
Gegen die Stifter, Vorsteher, Senioren und so genannte Chargirte unerlaubter Gesell-
schaften wird mit dem Consilio abenndi oder der Relegation verfahren. Die öbrigen
Mitglieder werden, wenn ihnen nichts Besonderes zur Last fällt, mit acht bie vierzehntägigen
beschärstem Karzer-Arrest bestraft, und müssen sich in das Strafbuch einzeichnen.
8. 76.
Schon der bloße, auf erwiesenen Anzeigen beruhende, Verdacht einer Theilnahme
an gesetzwidrigen Verbindungen und Gesellschaften kann die Entfernung von der Universität
als polizeyliche Maßregel zur Folge haben. In jedem Falle wirkt ein solcher Verdacht
den Verlust der Armuthözeugnisse und anderer Benesizien.
X. 77.
Auszeichnungen in Kleidern oder sonst, die sich bey Mehreren zu gleicher Zeit vor-
finden, sollen als Kennzeichen der Theilnahme an einer verbotenen Gesellschaft angesehen werden.
K. 78.
Alle Vereinigungen zu Bällen, anderen bustbarkeiten und öffentlichen Feyerlichkeiten,
sie mögen innerhalb der Stadt oder außer derselben vorgenommen werden, sind bey dem
Untversttutse ##eicce W welches den Prorektor davon in Kenntniß sezen wird. Die
Erlaubniß zu solchen Vereinigungen wird, wenn nichts Bedenkliches obwaltet, nicht versagt.
K. 79.
Die Erlaubniß zu Aufzügen mit Fackeln ist bey dem Unkversität-Amte zu suchen und
kann von diesem nur mit Zustimmung des Prorektors und der oberen Polizen= Behörde in
Weimar ertheilt werden.
. 80.
Fuͤr Unschicklichkeiten, Auöschweifungen im Trunk, Stoͤrungen der oͤffentlichen Ruhe
und alle Ungebuͤhrnisse, die in einer Gesellschaft oder im Gefolge derselben veruͤbt werden,
sind die Unternehmer der Gesellschaft verantwortlich. Auch sollen Vergehen dieser Art an
allen Schuldigen besonders geahndet werden.
. 87.
Das Verbleiben in den öffentlichen Häusern nach der Polizey-Stunde, d. h. eilf
Ugtkr bes Abends, ist bey Strafe von 1 Thir. 6 gr. für das erste Mahl und bey steie