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A. in erster Klasse:
1) Die Honorarien der Lehrer, die nicht von dem Quästor erhoben werden,
2) die Honorare für Aerzte, die Kurkosten und Forderungen der Apotheker,
3) die Forderungen der Buchhändler und der Antiquare für Bücher bis auf 15
Rthlr.,
4) die Forderungen der Buchbinder bis auf 2 Rthlr.,
5) die Forderungen der Schreibematerialien-Händler bis auf 2 Nthlr.,
B. in der zweyten Klasse:
) die Forderungen für Hausmiethe und Mobilien auf das letztverslossene akademi-
sche Halbjahr,
2) die Forderungen für den Miltagstisch auf dieselbe Zeit,
3) der Lohn der Bedienten, der Aufwärter, der Kleiderausklopfer, der Stlefel-
wichser, der Perückenmacher und Barbiere auf dieselbe Zeit,
die Forderungen der Wéscherinnen, der Schneider, der Schuhmacher und anderer
Handwerker bis auf 8 Rehlr.,
die Forderungen der Kaufleute für solche Waaren, welche zu nothwendigen Klei-
dungsstücken ausgenommen werden, bis auf r5 Rehlr.,
die Auslagen der Hauswirthe und Aufwärter für Kaffeh, Tabak, Morgenbrot,
Vier, Abendessen und dergl. bis auf 15 Rthlr.
*
S
FS. 113.
Verpfändungen geben dem Gläubiger nur dann ein Vorzugörecht, wenn sie mit aus-
drücklicher Genehmigung des Universitäts-Amces geschehen sind.
# 14.
Um die Klagbarkeit nicht zu verlieren, muß die Forderung vor dem Ablaufe des ako-
demischen Halbjahre5, worin sie gewirkt worden, dem Universitäts-Amte angezeigt werden.
5. 115.
Gegen klare Schulden ist die Einrede der Minderjaͤhrigkeit ohne Wirkung.
. 116.
Studierende, die arglistiger oder leichtsinniger Weise bedeutende Schulben wirken und,
um die Gläubiger zu verkürzen, ihre Wechsel oder sonst eingehende Gelder verheimlichen,
sollen auf der Universftät nicht geduldet werden. Andere Stublerende, welche dazu mitwsc-