Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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ken, fremde Gelder auf ihren Nahmen kommen lassen, haften für die Schulden dessen, des- 
sen Geld sse verheimlicht, und haben außerdem Karzer-Arrest oder nach Besfinden das Con- 
silium abeund i zu erwarten. 
. 177. 
Uebrigens bewendet es, was die Verheimlichung der Studenten-Wechsel und Gelder 
durch hiesige Bürger betrifft, bey denjenigen Vorschriften, welche das Konto-Patent vom 
25sten November 1793 darüber gegeben hat. 
. 11. 
Das Verfahren in Schuldsachen wie in allen bürgerlichen Rechtssachen ist summarisch. 
Die Klagen und überhaupt alle Vorträge sind mündlich zu Protokoll zu geben. Die Vor- 
ladungen geschehen ebenfalls mündlich; der beklagte Theil hat Karzer-Arrest zu erwarten, 
wenn er derselben zum zweyten Nahle nicht Folge leistet. Das erste Erkenntniß, welches 
das Universität-Amt abgiebt, soll immer definitio seyn. Soll das Erkenntniß von seiner 
Rechtskraft entbunden werden: so muß es binnen zweymahl 2.) Stunden durch das Rechts- 
mittel der Revision geschehen. In zweyter und lehter Instanz entscheidet das Concilium. 
Ein Mißbrauch des Rechtömittels kann an jedem der streitenden Theile durch Geldbuße 
geahndet werden. 
8. 119. 
Kommt es zur Exekution: so bestimmt das Universitäts-Amt die Gegenstände derselben. 
Frey davon sind die den Studierenden nothwendigen Lehrbücher und unentbehrlichen Klei- 
dungsstücke. 
6. 120. 
Sind zureichende Gegenstaͤnde der Erekution nicht vorhanden: so wird die Schuld- 
klage zuvörderst den Aeltern, Vormündern, Verwandten und nach Besinden der ordentli- 
chen Obrigkeit mitgetheilt. Der Studierende selbst hat, bis hierauf eine befriedigende Ant- 
work eingegangen, Arrest. In Fällen, wo ein leichtsinniges oder bösliches Schuldenma= 
chen offenbar ist, kann auf Antrag des Gläubigers strengerer Personal-Arrest verfügt 
werden. 
8. 121. 
Ein Student, welcher vor Absindung mit seinen Glaͤubigern die Universitaͤt verläßt, 
hat öffentliche Eitation, zuerst am schwarzen Brete, dann an dem Orte seines muthmaß- 
lichen Aufenthaltes, endlich in öffentlichen Blättern zu erwarten. Leistet er dieser Citation 
kelne Folge: so erfolgt Relegation des einen oder des anderen Grades.
	        
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