Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II.  Abschnitt.
Das  Reich  und  die  Bundesstaaten.

1.  Kapitel.
Der  Zweck  des  Bundes.

N  den  Eingangsworten  der  Reichsverfassungs-Urkunde  ist  der

Bund  geschlossen:  zum  Schutze  des  Bundesgebiets  und  des  innerhalb
  desselben  giltigen  Rechts,  sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des
deutschen  Volkes.  (Sten.  Bericht  67  II,  Anl.  S.  20,  Abs.  5.)

2.  Kapitel.
Die  Daner  des  Bundes.

Deer  Bund  ist  nach  der  Einleitung  der  Reichsverfassungs-Urkunde
ein  ewiger.  (Sten.  Bericht  671,  S.  108"  unten  und  165  7.)

3.  Kapitel.
Die  Benennung  des  Deutschen  Bundes.

Auf  Anregung  des  Königs  Ludwig  II.  von  Bayern  haben  sich
am  9.  Dezember  1870  die  verbündeten  Regierungen  und  der  Reichstag
am  10.  Dezember  1870  dahin  geeinigt,  daß  der  neue  Bund  den  Namen
„Deutsches  Reich“  führen  solle  und  es  ist  in  der  Folge  in  die  Einleitung
zur  Verfassung  der  Passus  aufgenommen  worden:

„Dieser  Bund  wird  den  Namen

Deutsches  Reich
führen."“

Nach  den  Worten  des  Bundeskanzlers  im  Reichstag  vom  1.  April  1871
(Prot.  S.  95)  sollen  diese  Worte  ausdrücken,  daß  eine  Fortdauer  des
Bundesverhältnisses,  wie  solches  zu  Zeiten  des  Norddeutschen  Bundes
bestanden  habe,  als  Grundlage  gedacht  sei.