Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Abgabe der bas Steuerwesen so wie die, —ln ber Kammer-Kreditkasse 
inglelchen die pe#r#uattons : und Cen 9t6 Strusrongelegenheiten überhaupt 
be sse Scheil 
Die Königlich Preußische Regierung wird die Tilgungöpläne wegen der genann- 
ten Schulden so wie überhaupt die das Steuerwesen und die Verhaltnisse der Kam- 
mer-Kreditkasse und der Perdäquations= und Central-Steuerangelegenheiten betref- 
fenden, auf die an das Großherzogthum abgetretenen Distrikte Bezug habenden Ak- 
ten, Rechmugen oder sonstige Schriften, in so fern dieß nicht bereits erfolgt ist, in 
der — Artikel VII F. 5 der Haupt-Konvention und §. 35 der Spczial-Konvention 
vom 28. July 1817 bestimmten Art, der Grohherzoglich Weimar-Eisenachischen 
Regierung aushändigen. 
Artikel IKK. 
Die Kassen-Billets und dahin gehörigen Fonds betreffeud. 
#. 50. 
Abtheilung der Kassen-Billets-Schuld. 
Das Großherzogthum Weimar-Eisenach übernimmt von der, durch Artikel 1 
der Preußisch-Sachsischen Spezial-Konvention vom 25. November 1815 auf das 
Herzogehum Sachsen repartirten Sunme von 1,810,000 Thlrn, der Scchstschen 
Kassen-Billeto-Schuld einen reinen Antheil von 
85,000 Thlrn. 
Fünf und * Tausend Thalern. 
6. 51. 
Art der Uebernahme. 
Da die Kömglich Preußische Regierung die auf das Herzogthum Sachsen über- 
nommenen Sichsischen Kassen-Billets wegen immittelst erfolgter Ausgabe neuer Kas- 
senanweisungen neuerdings eingezogen hat, so ist man übereingekommen, daß das 
Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach auf die Natural-Vertretung der gewähl- 
ten Series verzichte, und statt derselben zu Erfüllung seiner vorgedachten Verbind- 
lichkeit der Königlich Preußischen Regierung nur eine Baarzahlung von
	        
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