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ohne vorausgegangene Bestellung uͤberhaͤuft worden. Auf allerhoͤchsten Befehl
werden daher die deshalb bestehenden und unter'm 10. April 1827 öffentlich be-
kannt gemachten Vorschriften hierdurch erneuert, nach welchen
1) Se. Koönigliche Hoheit dergleichen unbestellte Zusendungen künftighin,
ohne Unterschied und ohne einige Rücksicht darauf zu nehmen, sofort zurückgehen
lassen werden, und
2) ein Jeder, welcher Sr. Königlichen Hoheit eine Schrift oder ein Kunst-
werk zu widmen besondere Veranlassung zu haden meint, die Erlaubniß dazu in
einer schriftlichen Eingabe bey dem unterzeichneten Staats-Ministerium zuvörderst
nachzusuchen hat. Weimar den 21. November 1828.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
C. W. Freyh. v. Fritsch.
vdt. E. Müller.
Bekanntmachungen.
I. Wir verordnen hiermit, daß diejenigen Handwerksgesellen, welche für
die ihnen, zum Behuf des Meisterwerdens, ertheilten Dispensationen von In-
nungs-Erfordernissen, (z. E. von der Wander= und Gesellenzcit,) Dispensations-
Geld zu entrichten haben, nicht eher zu Meistern gesprochen werden sollen, als
bis sie über die Bezahlung des Diöpensat ons-Geldes Quittungen beygebracht haben.
Die Innungs-Behörden, so wie die Innungen selbst und die obrigkeitlichen
Abgeordneten bey letzteren, haben sich, bey eigener Verantwortlichkeit, hiernach
zu achten. Weimar den 16. September 1828.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
II. Von Großherzoglicher Landes-Direktion ist dem Land-Chirurgen und
Provinzial-Accoucheur Gerlach zu Eisenach, dem Hof-Chirurgen Meeder da-
selbst, dem Chirurgen Gerlach jun. daselbst und dem Amts-Chirurgen Wei-
linger zu Tiefenort, ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einimpfung der Schutz-
pocken, bis auf Weiteres und mit Verweisung auf die Bestimmungen im F. 4,
5 und 8 des Gesebes über die Schutzpocken-Impfung vom 26. May 1826,
ertheilt worden. Es wird daher solches hierdurch bekannt gemacht.
Weimar den 27. September 1828.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
j. v. Schwendler.