Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  40.  1915.

III.  Enteignung.

8  14.

i  n  beschlagnahmten  Vorräten  geht  vorbehaltlich  der  Vorshri
  ——  ber  aen  Behörde  auf  das  Reich,  vertreten
durch  die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung,  über.  Beantragt  die
Zentralstelle  die  Ubereignung  an  eine  andere  Person,  so  ist  das  Eigentum  auf  diese  zu
übertragen;  sie  ist  in  der  Anordnung  zu  bezeichnen.

Von  der  Enteignung  sind  auszunehmen:  "  "  ç

a)  bei  Haltern  von  Zuchttieren  und  Pferden  sowie  bei  Unternehmern  landwirtschaftlicher
  Betriebe  die  zum  Füttern  in  der  eigenen  Wirtschaft  erforderlichen
  Vorräte;  Z„  **

b)  bei  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  das  zur  Frühjahrsbestellung
erforderliche  Saatgut;  »  .  .

e)  Saatgerste,  die  nachweislich  aus  landwirtschaftlichen  Betrieben  stammt,  die
sich  in  den  letzten  zwei  Jahren  mit  dem  Verkaufe  von  Saatgerste  befaßt
haben;

d)  Unternehmern  landwirtschaftlicher  und  gewerblicher  Betriebe  die  zur
Herstellung  von  Nahrungsmitteln,  insbesondere  Mehl,  Graupen,  Malzextrakt,
  zur  Herstellung  von  Gersten=  und  Malzkaffee,  von  Bier  oder  von
Grünmalz  für  Branntweinbrennerei  und  Preßhefefabrikation  bestimmten
Vorräte,  bei  Bierbrauereien  nur  diejenigen  Vorräte,  welche  noch  erforderlich
  sind,  um  die  nach  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der
Malzverwendung  in  den  Bierbrauereien,  vom  15.  Februar  1915°  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  97)  für  sie  bis  zum  30.  September  1915  festgesetzten  Malzmengen
  zur  Bierbereitung  herzustellen.

Der  Gemeindevorstand  ist  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Saatgut  aufbewahrt
  und  zur  Frühjahrsbestellung  wirklich  verwendet  wird.

 

W  15.
Die  Anordnung,  durch  die  enteignet  wird,  kann  an  den  einzelnen  Besitzer  oder
an  alle  Besitzer  des  Bezirkes  oder  eines  Teiles  des  Bezirkes  gerichtet  werden;  im
ersteren  Falle  geht  das  Eigentum  über,  sobald  die  Anordnung  dem  Besitzer  zugeht,  im
letzteren  Falle  mit  Ablauf  des  Tages  nach  Ausgabe  des  amtlichen  Blattes,  in  dem  die
Anordnung  amtlich  veröffentlicht  wird.  "

*l  16.

Der  Ülbernahmepreis  wird  unter  Berücksichtigung  des  Höchstpreises  sowie  der  Güte
und  Verwertbarkeit  der  Vorräte  von  der  höheren  z  de  r  o„  Anhörung
von  Sachverständigen  endgültig  festgesetzt.
un  de  der  ee,  vac),  bu  er  zulässigerweise  Vorräte  zu  einem  höheren  Preise

rben  hat,  so  ist  st  ö  i  «  i
E  so  ist  statt  des  Höchstpreises  der  Einstandspreis  zu

oweit  anzeigepflichtige  Vorräte  nicht  angezeigt  sind,  wird  für  sie  kein  Preis
gelamst.  In  besonderen  Fällen  kann  die  58  e  Ausnahmen
zu  .