Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

111 
beendigen werde. Vorlaͤufig ist als endlicher Termin der voͤlligen Ausfuͤhrung 
der erste Oktober 1830 angenommen worden, obgleich zu erwarten steht und 
hier als vertragsmaͤßige Verpflichtung anerkannt wird, daß von keinem Staate 
was werde unterlassen werden, was zu noch größerer Beschleunigung dienen 
ann. 
Artikel 6. 
Nicht minder wird jeder Vereinsstaat sich bemühen, dem Handel und Ver- 
kehr auf diesen Straßen durch möglichste Vereinfachung der Formen und Kontro- 
len bey dem Ein-, Durch= und Auögange, durch Abstellung etwa einschleichen- 
der Mißbräuche, durch eine liberale Behandlung der Reisenden und überhaupt 
durch Beschleunigung des Verfahrens seiner Beamten bey Ausstellung, Abgabe und 
Signirung von Ladungs-Manifesten, so wie bey etwa erforderlichen Untersuchun- 
gen, diejenigen Förderungemittel und Erleichterungen angedeihen zu lassen, welche 
geeignet sind, einen frequenten Transport auf diesen Straßen zu veranlassen und 
zu erhalten. 
Artikel 7. 
Die genannten Staaten machen sich verbindlich, die in ihren Landen der- 
mahlen bestehenden oder gesetzlich bereits angeordneten Transito-Abgaben, sie 
mogen unter diesem oder einem andern Nahmen vorkommen, mithin auch das 
Geleit, in so weit es durchgehende Güter trifft, hinsichtlich derjenigen Waaren, 
welche entweder aus einem Vereinslande kommen oder bey'’m Eintritt in einen 
zu dem Vereine gehörenden Staate eins oder mehre der übrigen Vereinslande 
schon berührt haben, ingleichen derjenigen, welche bey'm Wiederausgange aus ei- 
nem Vereinslande in einen andern zu dem Vereine gehörenden Staat treten, ein- 
seitig nicht zu erhöhen. Zwar bleibt zu Folge dieser Bestimmung einem jeden 
einzelnen Staate das Recht vorbehalten, solche Waaren, welche, ohne schon frü- 
her ein Vereinsland berührt zu haben, aus den nicht zum Vereine gehörenden 
Staaten kommen und, ohne cinen andern Vereinsstaat zu berühren, in einen 
nicht zum Vereine gehörenden Staat gebracht werden, einseitig mit höheren 
Transito-Abgaben zu belegen, auch soll dasselbe Recht mehren, in unmittelbarer 
Berührung nach einander liegenden, von derselben Straße durchschnittenen, Ver- 
einsstaaten in der Maaße gesichert seyn, daß sie sich auf dieser Straße über die 
Erhebung der Transito-Abgaben von fremden, aus einem Nichtvereinsstaate, ohne 
ein Vereinsland früher berührt zu haben, in ihr Gebieth tretenden und aus 
diesem, ohne einen andern Vereinsstaat zu berühren, wieder ausgehenden, Waaren 
unter einander, ohne Zustimmung der übrigen Vereinsstaaten, einigen dürfen. Aber