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beendigen werde. Vorlaͤufig ist als endlicher Termin der voͤlligen Ausfuͤhrung
der erste Oktober 1830 angenommen worden, obgleich zu erwarten steht und
hier als vertragsmaͤßige Verpflichtung anerkannt wird, daß von keinem Staate
was werde unterlassen werden, was zu noch größerer Beschleunigung dienen
ann.
Artikel 6.
Nicht minder wird jeder Vereinsstaat sich bemühen, dem Handel und Ver-
kehr auf diesen Straßen durch möglichste Vereinfachung der Formen und Kontro-
len bey dem Ein-, Durch= und Auögange, durch Abstellung etwa einschleichen-
der Mißbräuche, durch eine liberale Behandlung der Reisenden und überhaupt
durch Beschleunigung des Verfahrens seiner Beamten bey Ausstellung, Abgabe und
Signirung von Ladungs-Manifesten, so wie bey etwa erforderlichen Untersuchun-
gen, diejenigen Förderungemittel und Erleichterungen angedeihen zu lassen, welche
geeignet sind, einen frequenten Transport auf diesen Straßen zu veranlassen und
zu erhalten.
Artikel 7.
Die genannten Staaten machen sich verbindlich, die in ihren Landen der-
mahlen bestehenden oder gesetzlich bereits angeordneten Transito-Abgaben, sie
mogen unter diesem oder einem andern Nahmen vorkommen, mithin auch das
Geleit, in so weit es durchgehende Güter trifft, hinsichtlich derjenigen Waaren,
welche entweder aus einem Vereinslande kommen oder bey'’m Eintritt in einen
zu dem Vereine gehörenden Staate eins oder mehre der übrigen Vereinslande
schon berührt haben, ingleichen derjenigen, welche bey'm Wiederausgange aus ei-
nem Vereinslande in einen andern zu dem Vereine gehörenden Staat treten, ein-
seitig nicht zu erhöhen. Zwar bleibt zu Folge dieser Bestimmung einem jeden
einzelnen Staate das Recht vorbehalten, solche Waaren, welche, ohne schon frü-
her ein Vereinsland berührt zu haben, aus den nicht zum Vereine gehörenden
Staaten kommen und, ohne cinen andern Vereinsstaat zu berühren, in einen
nicht zum Vereine gehörenden Staat gebracht werden, einseitig mit höheren
Transito-Abgaben zu belegen, auch soll dasselbe Recht mehren, in unmittelbarer
Berührung nach einander liegenden, von derselben Straße durchschnittenen, Ver-
einsstaaten in der Maaße gesichert seyn, daß sie sich auf dieser Straße über die
Erhebung der Transito-Abgaben von fremden, aus einem Nichtvereinsstaate, ohne
ein Vereinsland früher berührt zu haben, in ihr Gebieth tretenden und aus
diesem, ohne einen andern Vereinsstaat zu berühren, wieder ausgehenden, Waaren
unter einander, ohne Zustimmung der übrigen Vereinsstaaten, einigen dürfen. Aber