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schen Civil-Verdienst= Ordens, und Hochstihren Kammerrath, Wilhelm
Ernst Braunz
Seine Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-Meiningen: Hochstihren
wirklichen Geheimerath, Dietrich Freyherrn von Stein;
Ihre Durchlauchten, die souverainen Fürsten Reuß, dlterer
und jüngerer Linie, zu Greiz, zu Lobenstein und Ebersdorf und zu
Schleiz: Hoöchstihren Kanzlar, Regierungs= und Konsistorial-Prasidenten,
Gustav Adolph von Strauch, Ritter des Königlich Süchsischen Eivil-Verdienst-Ordens,
und
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Kammer-Präsidenten, Christian Wilhelm Schwaré, Ritter
des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens;
Der hohe Senat der freyen Hanseestadt Bremen: deren Bürgermeister
und bevollmächtigten Gesandten zum deutschen Bundestage, Johann
Smidt;
Der hohe Senat der frevyen Stadt Frankfurt: den Senator D.
Johann Gerhard Christian Thomas;
welche, nach vorgängiger Auswechselung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt allerhöchster
und höchster Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Königreiche Hannover und Sachsen, das Kurfürstenthum Hessen, das
Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach, das Herzogthum Braunschweig, die
landgräflich Hessen = Homburgischen Lande, die Herzogthümer Nassau, Oldenburg,
Sachsen-Altenburg, Sachsen Koburg-Gotha und Sachsen Meiningen, ingleichen
die Fürstenthümer Reuß-Greiz, Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, Reuß-Schleiz
und das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, sowie die freyen Städte Bremen
und Frankfurt treten in einen Verein, dessen Zweck es ist, im Sinne des Artikels
19 der deutschen Bundes-Akte einen möglichst freyen Verkehr und ausgebreiteten
Handel, sowohl in seinem Innern unter den Vereinsstaaten selbst, als nach
Außen, zu befördern, auch die Vortheile, welche in dieser Hinsicht einem einzelnen
Staate durch seine geographische Lage und sonst gewährt sind, so weit es die
finanziellen und merkantilen Verhältnisse desselben nur immer gestatten, auf das
Ganze zu übertragen, zu erhalten und sicher zu stellen.
Artikel 2.
Die Dauer des Vereins geht vorerst bis zum 31. Dezember 1834.