Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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schen  Civil-Verdienst=  Ordens,  und  Hochstihren  Kammerrath,  Wilhelm
Ernst  Braunz

Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:  Hochstihren
  wirklichen  Geheimerath,  Dietrich  Freyherrn  von  Stein;

Ihre  Durchlauchten,  die  souverainen  Fürsten  Reuß,  dlterer
und  jüngerer  Linie,  zu  Greiz,  zu  Lobenstein  und  Ebersdorf  und  zu
Schleiz:  Hoöchstihren  Kanzlar,  Regierungs=  und  Konsistorial-Prasidenten,
Gustav  Adolph  von  Strauch,  Ritter  des  Königlich  Süchsischen  Eivil-Verdienst-Ordens,
  und

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Kammer-Präsidenten,  Christian  Wilhelm  Schwaré,  Ritter
  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens;

Der  hohe  Senat  der  freyen  Hanseestadt  Bremen:  deren  Bürgermeister
  und  bevollmächtigten  Gesandten  zum  deutschen  Bundestage,  Johann
  Smidt;

Der  hohe  Senat  der  frevyen  Stadt  Frankfurt:  den  Senator  D.
Johann  Gerhard  Christian  Thomas;

welche,  nach  vorgängiger  Auswechselung  ihrer  Vollmachten,  unter  Vorbehalt  allerhöchster
  und  höchster  Ratifikation,  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Königreiche  Hannover  und  Sachsen,  das  Kurfürstenthum  Hessen,  das
Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach,  das  Herzogthum  Braunschweig,  die
landgräflich  Hessen  =  Homburgischen  Lande,  die  Herzogthümer  Nassau,  Oldenburg,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen  Koburg-Gotha  und  Sachsen  Meiningen,  ingleichen
die  Fürstenthümer  Reuß-Greiz,  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  Reuß-Schleiz
und  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt,  sowie  die  freyen  Städte  Bremen
und  Frankfurt  treten  in  einen  Verein,  dessen  Zweck  es  ist,  im  Sinne  des  Artikels
  19  der  deutschen  Bundes-Akte  einen  möglichst  freyen  Verkehr  und  ausgebreiteten
  Handel,  sowohl  in  seinem  Innern  unter  den  Vereinsstaaten  selbst,  als  nach
Außen,  zu  befördern,  auch  die  Vortheile,  welche  in  dieser  Hinsicht  einem  einzelnen
  Staate  durch  seine  geographische  Lage  und  sonst  gewährt  sind,  so  weit  es  die
finanziellen  und  merkantilen  Verhältnisse  desselben  nur  immer  gestatten,  auf  das
Ganze  zu  übertragen,  zu  erhalten  und  sicher  zu  stellen.

Artikel  2.
Die  Dauer  des  Vereins  geht  vorerst  bis  zum  31.  Dezember  1834.