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gebung zu entnehmen. Im Zweifel aber heißt „durchgehendes Gut“ Alles,
was entweder, ohne umgeladen oder, wenn es umgeladen oder gelagert wird,
ohne zur Konsumtion oder zum Verkauf im Lande bestimmt zu seyn, über eine Grenze
des Landes ein= und über eine andere Grenze desselben ausgeführt wird.
Artikel 11.
Wie die Transito-Abgaben soll auch das Chaussee-, Wege-, Brücken= und
Mlastergeld in den Staaten des Vereins über die jetzt in einem jeden dieser Staa-
ten schon bestehenden Tarif-Süätze auf den Handelsstraßen nicht erhöht werden. Aber
vorbehalten bleibt die Belegung neu angelegter oder durch bedeutende Bauten ver-
besserter Chaussee-Wege= Pflasterstrecken und Brücken mit einem angemessenen Ta-
rif-Satze.
Artikel 12.
Um die gegenwärtig schon bestehenden oder schon gesetzlich angeordneten Tran-
sito-Abgaben, ingleichen die Chaussee-, Wege-, Brücken und Pflastergelder auf
den Handelsstraßen übersehen zu können und also künftigen Zweifeln und Weiterun-
gen vorzubeugen, sollen von den einzelnen Vereinsstaaten und für jeden derselben
durchgehends unter Beziehung auf Gesetze und, dafern solche nicht mehr beyzubrin-
gen sind, auf amtliche Zeugnisse, genaue Aufstellungen gefertiget, auch darin sowohl
die Abgabensätze selbst, als die darauf bezüglichen Einrichtungen und Kontrole-Maaß-
regeln bestimmt angegeben werden. Diese Aufstellungen und Uebersichten sind als
ergänzende Theile des gegenwärtigen Vertrages zu betrachten.
Artikel 15.
Von keinem der Vereinsstaaten darf gegen den andern irgend ein Waarenver-
both durch Untersagung des Eingangs= oder des Ausgangs z. B. eine Getreidesperre
angelegt werden, in so fern solches nicht durch rein politische Verhältnisse z. B.
für Kriegsbedürfnisse, oder durch Staats-Monopole z. B. die Salz= und Spiel-
karten-Regie begründet wird.
Schon bestehende Verbothe aus Gewerbs= und sonstigen polizeylichen Rücksich-
ten dürfen fortbestehen und erwiedert werden.
Temporäre Maaßregeln aus Rücksichten der Gesundheits-Polizey bleiben vor-
behalten, z. B. Kordons= und Eingangssperren bey ausgebrochenen Seuchen.
Artikel 14.
Unter dem Vorbehalte weiterer Berathung und Vereinbarung über gegenseitig
zu bewilligende Erleichterungen für Handel und Verkehr ist man hinsichtlich des Ver-