Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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beendigen  werde.  Vorlaͤufig  ist  als  endlicher  Termin  der  voͤlligen  Ausfuͤhrung
der  erste  Oktober  1830  angenommen  worden,  obgleich  zu  erwarten  steht  und
hier  als  vertragsmaͤßige  Verpflichtung  anerkannt  wird,  daß  von  keinem  Staate
was  werde  unterlassen  werden,  was  zu  noch  größerer  Beschleunigung  dienen
ann.

Artikel  6.

Nicht  minder  wird  jeder  Vereinsstaat  sich  bemühen,  dem  Handel  und  Verkehr
  auf  diesen  Straßen  durch  möglichste  Vereinfachung  der  Formen  und  Kontrolen
  bey  dem  Ein-,  Durch=  und  Auögange,  durch  Abstellung  etwa  einschleichender
  Mißbräuche,  durch  eine  liberale  Behandlung  der  Reisenden  und  überhaupt
durch  Beschleunigung  des  Verfahrens  seiner  Beamten  bey  Ausstellung,  Abgabe  und
Signirung  von  Ladungs-Manifesten,  so  wie  bey  etwa  erforderlichen  Untersuchungen,
  diejenigen  Förderungemittel  und  Erleichterungen  angedeihen  zu  lassen,  welche
geeignet  sind,  einen  frequenten  Transport  auf  diesen  Straßen  zu  veranlassen  und
zu  erhalten.

Artikel  7.

Die  genannten  Staaten  machen  sich  verbindlich,  die  in  ihren  Landen  dermahlen
  bestehenden  oder  gesetzlich  bereits  angeordneten  Transito-Abgaben,  sie
mogen  unter  diesem  oder  einem  andern  Nahmen  vorkommen,  mithin  auch  das
Geleit,  in  so  weit  es  durchgehende  Güter  trifft,  hinsichtlich  derjenigen  Waaren,
welche  entweder  aus  einem  Vereinslande  kommen  oder  bey'’m  Eintritt  in  einen
zu  dem  Vereine  gehörenden  Staate  eins  oder  mehre  der  übrigen  Vereinslande
schon  berührt  haben,  ingleichen  derjenigen,  welche  bey'm  Wiederausgange  aus  einem
  Vereinslande  in  einen  andern  zu  dem  Vereine  gehörenden  Staat  treten,  einseitig
  nicht  zu  erhöhen.  Zwar  bleibt  zu  Folge  dieser  Bestimmung  einem  jeden
einzelnen  Staate  das  Recht  vorbehalten,  solche  Waaren,  welche,  ohne  schon  früher
  ein  Vereinsland  berührt  zu  haben,  aus  den  nicht  zum  Vereine  gehörenden
Staaten  kommen  und,  ohne  cinen  andern  Vereinsstaat  zu  berühren,  in  einen
nicht  zum  Vereine  gehörenden  Staat  gebracht  werden,  einseitig  mit  höheren
Transito-Abgaben  zu  belegen,  auch  soll  dasselbe  Recht  mehren,  in  unmittelbarer
Berührung  nach  einander  liegenden,  von  derselben  Straße  durchschnittenen,  Vereinsstaaten
  in  der  Maaße  gesichert  seyn,  daß  sie  sich  auf  dieser  Straße  über  die
Erhebung  der  Transito-Abgaben  von  fremden,  aus  einem  Nichtvereinsstaate,  ohne
ein  Vereinsland  früher  berührt  zu  haben,  in  ihr  Gebieth  tretenden  und  aus
diesem,  ohne  einen  andern  Vereinsstaat  zu  berühren,  wieder  ausgehenden,  Waaren
unter  einander,  ohne  Zustimmung  der  übrigen  Vereinsstaaten,  einigen  dürfen.  Aber