Großherjogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regiekungs--Blakk.
Nummer 3. Den 29. Februar 1828.
Bekanntmachung.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben dem Iustitute der in
dem Großberzogthume bestchenden Frauen-Vereine die Rechte milder Stiftungen
in der Art gnädigst zu ertheilen geruhet, wie solches das von Höchstdemselben
vollzogene nachstehende Privilegium des Mehren ergiebt. Es wird daher letzteres
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, damit sämmtliche Behörden und Un—
terthanen darnach sich achten mögen. Weimar am 19. Februar 1828.
Großherzogliche Sachsische Landesregierung.
von Müller.
Wir Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen: Nachdem die wohlthätige Wirksamkeit der seit mehren
Jahren in dem Großherzogthume bestehenden Frauen-Vereine sich mehr und
mehr bewährt hat, so wollen Wir dem gemeinnützigen Institute derselben zu Be-
forderung ihres Zweckes aus landesherrlicher Macht hiermit die Rechte der mil-
den Stiftungen dergestalt gnädigst ertheilen, dasß
1) denselben an dem Vermögen der jedesmahligen Verwalter der Fonds ein
gesetzliches Pfandrecht wegen aller Ansprüche aus ihrer Administration zu-
stehen soll;