Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Stockmar  zu  Tonndorf,  zum  Förster  zu  Creuzburg  sowie  den  Jäger  und  Geometer,
  Friedrich  Voigt,  zum  Unterförster  zu  Tonndorf  in  Gnaden  ernannt.

Demnächst  haben  Allerhöchstdieselben  den  Pfarr-Vikar  Moritz  Christian
Wilhelm  Ackermann  zu  Frankendorf,  zum  Pfarrer  zu  Nerkewitz,  den  Stadt-Kaplan
  Ofenstein  zu  Fulda,  zum  Pfarrer  zu  Borsch,  den  Kollaborator  Carl
August  Friedrich  Spangenberg  zu  Dornburg,  zum  Pfarrer  zu  Ottmannshausen,
  den  Kandidaten  der  Theologie  MI.  Christian  August  Ackermann,
zum  Pfarrer  zu  Weltewitz,  den  Kandidaten  der  Theologie  M.  Carl  Gebhardt,
  zum  Pfarr-Substituten  bey  der  Pfarrey  Schönborn  und  endlich  den
Kandidaten  der  Theologie  Heinrich  Gustav  Ackermann,  zum  Diakonus  zu
Berga  zu  bestatigen  gnädigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Zwischen  der  hiesigen  Großherzoglichen  und  der  Königlich  Preußischen
Staats-Regierung  ist  in  Ansehung  des  den  Schriftstellern  und  Verlegern  in  dem
Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  in  der  Koöniglich  Preußischen
Monarchie  gegenseitig  zu  gewährenden  Schutzes  wider  den  Büchernachdruck  und
dessen  Verbreitung  nachstehende  Uebereinkunft  zu  Stande  gekommen:

„Nachdem  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  Zusicherung  ertheilt  hat,  daß
das  Verboth  wider  den  Buchernachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsteller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besteht,  auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  des  Großherzogthums  Sachsen
  Anwendung  finden,  mithin  jeder  durch  Büchernachdruck,  oder  dessen  Verbreitung
  begangene  Frevel  gegen  letztere  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften
beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handle  es  sich  von  beeinträchtigten
Schriftstellern  und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst:-so

  erklärt  das  Großherzogl.  Sächs.  Staats-Ministerium  in  Gemäßheit  der  von  Sr.
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  ertheilten  Ermächtigung:  daß  vorlaufig  und
bis  es  in  Gemäßheit  des  Artikels  18  der  deutschen  Bundes-Akte  zu  einem  gemeinsamen
  Beschlusse  zur  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger
  wider  den  Büchernachdruck  kommen,  oder  bis  wenigstens  für  das  Großherzogthum
  Sachsen  Weimar-Eisenach  ein  Gesetz  deshalb  zu  Stande  kommen  wiro,