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Dermbach zu seinem wesentlichen Aufenthalte angewiesen worden, welches hier—
durch oͤffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar den 5. April 1828.
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
Ludecus.
IV. Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben, nachdem Höchstdiesel-
ben das Großherzogliche und Gesammt-Oberappellations-Gericht zu Jena und
Höchstihre Landesregierungen allhier und zu Eisenach mit gutachtlichem Berichte
gehört, auch die Meinung jüdischer Gottesgelehrten vernommen, zu den Vorschrif-
ten über die Eidesleistung der Juden in dem Anhange zur Judenordnung vom
20. Juny 1823 eine für das ganze Großherzogthum gültige authentische Inter-
pretation dahin zu ertheilen geruhet:
daß die unter Nr. 4 der erwähnten Vorschriften befindliche Bestimmung,
nach welcher der Schwörende durch Anlegung des Gebethmantels und der
Gebethschnur zur Eidesleistung sich vorbereiten soll, nur von jüdischen
Mannspersonen, nicht aber von jüdischen Frauenzimmern zu beobachten
sey; daß dagegen aber sowohl die Verordnung unter derselben Nummer,
welche eine Abwaschung der Hände vor der Eidesleistung befiehlt, als
auch die übrigen unter Nr. 1 bis 18 jener Vorschriften enthaltenen Be-
stimmungen, in so fern dieß im Gesetze auch nicht schon ausdrücklich be-
merkt ist, bey der Eidesleistung von Jüdinnen gleichfalls volle Anwen-
dung finden.
Höchstem Befehle zu Folge wird diese Interpretation hiermit zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. April 1828.
Großherzogliche Sachsische Landesregierung.
von Müller.
V. Dem zeitherigen Stadtgerichts -Aktuar und Stadtschreiber Friedrich
Bleymüller zu Weida, welchem schon früher bey seiner Anstellung daselbst die
Betreibung der advokatorischen Praxis im Neustädt'schen Kreise verstattet worden
war, ist nunmehr die Erlaubniß ertheilt, sich in Buttstädt niederzulassen und von
diesem Orte aus die Amts-Advokatur auszunben.
Weimar den 28. April 1828.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
von Müller.