Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

Jnhalt. 
Seite des 
Regienss- 
lattes. 
Nr. ber 
Bekannt- 
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Untersuchungs-Akten — denselben soll ein genaues Inhaltsver- 
zeichniß von den Justiz-Unterbehörden vorgeheftet werden 
Untersuchungs-Tabellen — deren Einreichung am Schlusse je- 
des Jahres von Seiten der Untergerichte (vergl. Reg. Bl. v. J 
1820 S. 133 Kr. I1) 
Unterstüßungsgesuche in- und ausländischer Personen, einge- 
reicht bey Sr. Königl. Hoheit, dem Großherzoge . 
Uttenrodt zum Scharfenberg — Freyherr — dessen Erhebung in 
den Großherzogl. Hessischen Grafenstand und dessen Anerkennung 
als Graf von Uetterodt, Herr zum Scharfenberg 
V. 
Vagabunden und Ausgewiesene, welche auf den Schub geschickt 
werden, sind zur Fortsetzung ihres Transportes oder ihrer Reise 
nur dann zu übernehmen oder zuzulassen, wenn sie mit einer be- 
gründeten Nachweisung über den wirkl. Anspruch zu ihrer Auf- 
nahme in den bestimmten Ort versehen, außerdem aber mit schrift- 
licher Bemerkung und Protestation zurückzuschicken 
Veräußerungen. von Kammer= und Rittergütern. 
Siehe Abtrennungen und Veräußerungen. 
Verdußerungésvertráge, abgeschlossen über lehensfrepe Grund- 
stücke in den Aemtern Dermbach, Alt-Fuldaischen Antheils und 
Geisa. Geseßh im Betreff der viesfallsigen. gerichtlichen Anzeigen 
vom 15. May 1829 . 
Verläge — bare in untersuchungssachen gegen Jahlungs= Unverms- 
gende. Unter diese werden auch Bothenl öhne gegenüber den 
Königl. Preußischen Behörden mit Hinsicht auf die Konvention v. 
31. März 1819 gerechnet (vergl. Nes. Bl. v. J. 1819 S. 74 
Nr. 1). 
Versäumnißgebühren der zeugen in untersuchungssachen. 
Siehe Auslagen. 
Versteigerungs-Patente. Geseß über die Bekanntmachung der- 
selben vom 1. May 1829 . 
Viehseuche. Vorsichtsmaßregeln wegen deren Ausbruch in mehren 
Kaiserlich Oesterreichischen Provinggen 
Vormundschaften. Keine Art derselben sollen die mit amtlicher 
Ausübung der Civil-Justiz beschaͤftigten Personen uͤbernehmen, 
nicht minder Rentbeamtete wenigstens solche, womit eine Vermö- 
gensverwaltung verknüpft ist; nur advokatorische Praxis treibende 
Aktuare und Gerichtshalter dürfen ausnahmsweise in den Ge- 
· ue 
116. 
9. 
1. 
78. 
41. 
87. 88. 
113. 
125. 
  
· · 
richtssprengeln, wo sie advociren, dergleichen führen 
90. 
  
IV. 
VII. 
III. 
 
	        
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