Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 23. Den 24. November 1820. 
  
Beförderungen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Hof-Advokaten, Kammer- 
Konsulenten, wie auch Regierungs= und Lehens-Fiskal und Gerichts-Direktor, 
Gustav Thon zu Eisenach, zum Regierungs-Assessor mit Sitz und Stimme 
in Höchstihrer Landesregierung zu Weimar, sodann den Medailleur und Stein- 
schncider, Friedrich Wilhelm Facius allhier, zum Hof-Medailleur zu ernen- 
nen gnädigst geruhet. 
Ministerial Bekanntmachung. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben allergnädigst geruhet, den Bi- 
schof zu Fulda, Herrn Johann Adam Rieger, nachdem er den gesetzlichen Er- 
fordernissen Genüge geleistet, in jener Eigenschaft auch für die einstweilen noch 
mit dem Bisthume Fulda verbundenen katholischen Pfarreyen der Aemter Geisa 
und Dermbach provisorisch zu bestätigen und in dessen Gemäßheit das Nöthige 
zu verfügen. Weimar den 17. November 1829. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. 
Bekanntmachungen. 
I. Das Gesetz vom 7. Oktober 1817 wegen des Schreibmaßes, nach 
welchen alle Reinschriften und Abschriften der Justiz-Behörden und Anwälte in 
gerichtlichen Angelegenheiten, wenn sie auf die ganze Blattseite geschrieben sind, 
vier und zwanzig Zeilen auf einer Seite und zwölf Sylben auf einer Zeile min- 
destens haben müssen, wenn sie auf die Hälfte der gebrochenen Blattseite geschrie- 
ben sind, ebensoviel Zeilen und mindestens acht Splben auf jeder Zeile, wird von 
vielen Justiz-Behörden und Anwälten unseres Bereiches nicht beachtet. Wir 
haben die gesetzliche Strafe in Fällen, welche zu unserer Kenntniß kamen, neuer-
	        
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