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Maßregeln eingeladen worden sind, die Besorgniß, wegen weiteren Umsichgreifens
dieser Pest, sehr vermindert erscheint.
Wir erachten es jedoch fuͤr angemessen und nothwendig, die Maßnehmungen
jener zunaͤchst betheiligten Staaten dadurch zu unterstuͤtzen,
daß wir das Eintreiben von Rind-, Schaf= und Schwarzvieh, so wie
die Einfuhre von Hauten, Wolle, Haaren, Talg und anderen dergleichen
thierischen Produkten aus dem Königreiche Böhmen in das Grohherzog-
thum hiermit bis auf Weiteres gänzlich untersagen.
Sämmtliche uns untergebene Polizey= Unterbehörden erhalten deßhalb hier-
durch den gemessenen Befehl, das vorausgesprochene Verboth durch alle ihnen zu
Geboth stehende Aufsichtsmittel streng zu handhaben, insonderheit Anordnung da-
hin zu treffen, daß die vorbenannten Vieharten und thierischen Produkte, insofern
sie in der Direktion von Böhmen her in das Großherzogthum ein= oder durch-
geführt werden sollen, einer sorgfältigen Beaufsichtigung unterworfen werden,
durch Vorzeigung von Ursprungs-Zeugnissen oder genügende Bescheinigungen der
vorliegenden fremdherrischen Behörden aber über allen Zweifel dargethan werde,
daß sie aus Gegenden kommen, welche von jener Viehseuche frey sind.
Da übrigens sämmtliche Staatsunterthanen, insonderheit aber diejenigen,
welche selbst Vieh besitzen, bey der Ausführung dieser Polizey-Maßnehmung auf
das höchste betheiliget erscheinen, so dürfen wir uns wohl zu der Erwartung be-
rechtiget halten, daß jeder Einzelne kräftigst mitwirken werde, um den Anordnun-
gen der Behörden möglichst vollständigen Erfolg zu verschaffen.
Wir fügen deßhalb hier, sowohl für die Großherzoglichen Behörden, als
für diejenigen Unterthanen, welche Vieh der bezeichneten Art besitzen, nur noch
die Erinnerung bey, daß bey Krankheits-Erscheinungen an Rind= und Schaf-
vieh augenblicklich die Hülfe eines der vom Staate angestellten Thierärzte gesucht
werden möge, deren Obliegenheit es bleibt, nicht allein die Kur der erkrankten
Thiere zu übernehmen und, da nöthig, die erforderlichen Isolirungs = Maßregeln
anzuordnen, sondern auch bey sich ergebenden Verdachtsgründen, daß die Krank-
beit zu den ansteckenden zu zählen sey, davon augenblicklich Anzeige bey der Lo-
kal-Polizey-Behörde und bey dem unterzeichneten Kollegium zu machen.
Weimar den 7. November 1829.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.