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tritt als Lehrgegenstand erst nach der Befaͤhigung und den Vorkenntnissen der
Schuͤler ein, und sollen hierzu die Stunden noch bestimmt werden; überhaupt
bleibt die weitere Ausdehnung des Unterrichts den Bedürfnissen und Verhältnissen
gemäß vorbehalten.
Aufnahme in die Gewerkschule.
In die Grohherzogliche freye Gewerkschule werden aufgenommen Knaben
nicht unter zwölf Jahren, Lehrlinge und Gesellen der Gewerken, besonders der
Bau-Professionisten, welche in einer durch Großherzogliche Ober-Baubehörde
vorzunehmenden Prüfung darzuthun vermögen, daß sie im Lesen und Schrei--
ben, und in den ersten vier Rechnungsarten sammt den gemeinen
Brüchen und der Regeldetri hinlänglich geübt sind. Diese Aufnahme-Eramen
finden zu Ostern und Michaelis jedes Jahres, nach öffentlicher Bekanntmachung
des Tages, in Beyseyn sämmtlicher technischen Mitglieder der Großherzoglichen
Ober-Baubehörde Statt, und erhalten die versammelten Aspiranten einige Säßze
zum Nachschreiben diktirt, und eben so Aufgaben im Rechnen, die sie sofort zu
lösen und dann die beschriebenen Blatter an den anwesenden Direktor abzugeben
haben. Hierauf folgt noch ein kurzes mündliches Examen und wird dann von
Großherzoglicher Ober-Baubehörde durch Stimmenmehrheit über die Aufnahme
eines jeden entschieden. Diejenigen, welche die geforderten Vorkenntnisse nicht
besitzen, werden in die Bürger= und Nachhülfschulen verwiesen und kön-
nen sich bey'm nächsten Eramen wieder melden; die Aufgenommenen aber werden
in das Schüler-Verzeichniß eingetragen und erhalten vom Grohherzoglichen
Oberbau-Direktor ausgefertigte Aufnahmescheine, ohne welche Niemand
des Unterrichts in der Gewerkschule theilhaft werden kann.
Verhalten der Gewerkschüler.
Man erwartet von den in die Großherzogliche freye Gewerkschule Aufge-
nommenen, daß sie sich durch gute Sitten, Ordnung und Reinlichkeit vortheilhaft
auszeichnen; in der Schule sollen sie mit Anfang der Lehrstunden pünktlich er-
scheinen und keine ohne Roth verscumen, sich auch wahrend des Unterrichts ruhig
und fleißig verhalten; die zum Institute gehörigen Gegenstände dürfen sie nicht
beschädigen, besonders müssen die Modelle und Vorbilder zum Zeichnen, von
welchen aus der Schule nichts mit nach Hause genommen werden darf, mit größ-
ter Vorsicht behandelt und nach jedesmahligem Gebrauche wieder an den Schulauf-
seher abgeliefert werden. Jeder Schüler erhält seinen Arbeitsplatz in der Schule