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von ihnen geprüften und anerkannten, im Laufe der Rechnungsjahre 1880, 1831
und 1832 aus Unserer Haupt-Landschaftskasse, nach Maßgabe der in den Etats
dieser Jahre verzeichneten Ausgabegegenstände und Summen zu bestreitenden
Staatsbedürfnisse, in Gemäßheit des Grundgesetzes vom 5. May 1816 über
die landständische Berfassung Unserer Lande und nach den Bestimmungen des Lan-
des= Grundgesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April 1821 die nachste-
hend genannten Steuern und Abgaben in dem gesammten Großherzogthume für
jedes der drey Jahre 1830, 1831 und 1832 zu verwilligen für erforderlich
ist geachtet worden, nähmlich:
I. die von Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtenden Steuern, alte
Landsteuer (alte Grundsteuer) im jährlichen Betrage von acht Ter-
minen alt-Weimar'scher Grundsteuer, nach den weiteren Bestimmungen des
0. 13 des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April 1821, jedoch
mit der im F. 15 des Gesetzes begründeten Modifkation.
II. als indirekte Steuern:
1) der Impost nach dem Regulative vom 27. November 1821, nach dem
Regulative der Branntwein-Steuer in den Aemtern Allstedt und Oldisle=
ben vom 24. Oktober 1823, nach dem Impost-Nachtrags-Regulative
vom 16. Dezember 1823, nach dem Nachtrage vom 20. April 1824
zu dem Regulative der Branntwein-Steuer in den Aemtern Allstedt und
Oldisleben, nach der nachtraglichen Verordnung vom 7. März 1825
zu dem Impost-Nachtrags-Regulative vom 16. Dezember 1823 und
nach der Verordnung wegen Versteuerung des Malzschrotes zur Malizessig-
Fabrikation in den Aemtern Allstedt und Oldisleben vom 23. May
1826ez
jedoch mit den bereits in dem Steuer-Patente vom 6. Dezember
1826 ausgesprochenen Modifikationen hinsichtlich des Impostes von Wein,
von fremden Branntwein und von Schmierseife;
2) die Stempel-Abgabe nach dem Stempel-Gesebe vom 29. Dezem-
ber 1810 mit der in dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 be-
stimmten Modifikation;