Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

  
  
  
Seite des Nr. der 
Inha l t. Regierungs= Bekannt- 
lattes. machung 
A. 
Abtrennungen und Veräußerungen von Kammer= und Ritter- 
gütern oder sonstigen im Gemeindeverbande nicht stehenden Be- 
sißungen. Bey solchen soll, sobald sich ein Gebäude darauf be- 
findet, von den Untergerichts-Behörden jedes Mahl an die Lan- 
des-Direktion, zu Sicherstellung der Heimathsverhältnisse der auf 
den Parzellen wohnenden Personen, Anzeige gemacht werden 42. V. 
Adjunkturen — deren Besetzung: 
a) der Superintendentur zu Jena . 94. II. 
b) der Schulaufsicht und zwar: 
aa) die 2te in der Dioͤzes Jena . . . . 104. III. 
bb) die 3te in der Dioͤzes Jena . . 11. II. 
Advokaten — Herzogl. Sachsen Meining'sche — deren taiss Zu- 
lassung vor den Gerichten des Eisenach'schen Kreises 104. II. 
1 6( 80. 118. I. VI. 
vokatorische Praxis — deren Ertheilung . 19 v 
Akten-Stücke in Untersuchungen — jedem derselben soll ein voll- 
ständiges Inhaltsverzeichniß vorgeheftet werden 87. II. 
Allstedter Stadtverfassung. Abaͤnderung einiger Punkte des 
Jurisdiktions-Reglement derselben v. 21. September 1742 91—93. J. 
Almosen-Abgabe von allen in Weimar wohnenden Hof= und 
Staatsdienern an 1 Pfennig jährlich von jedem Thaler ihres, in 
den Steuerrollen 1sten und SLten Theiles der allgemeinen direkten 
Steuer eingetragenen Einkommens 110. V. 
Anzeiger — allgemeiner für die Knigl Preußischen Staaten — 
dessen Zweck 21.— II. 
Apotheker— Ordnung. Erinnerung an einige F. z. derselben 124. II. 
Armen-Chirurg zu Weimar — dessen Ernennung 11. III. 
Ausgewiesene. Siehe Vagabunden und Ausgewiesene. 
Auslagen — bare — für Atzung, Transport, Porto und Kopia= 
lien. Außer diesen sollen in allen strafrechtlichen Handlungen, 
wo wegen Unvermögenheit der Inkulpaten die Kosten niederge- 
schlagen werden müssen, auch die Reisekosten und Versäum- 
nißgebühren der Zeugen berechnet und erstattet werden: 
)Nachtrag zu der diesfallsigen Konvention mit dem König- 
reiche Preußen (vergl. Regier. Blakt v. J. 1819 S. 74 
Nr. 1 und v. J. 1824 S. 97 Art. 43) 41. III. 
b) Anderweite nachtrágliche und erläuternde Bekanntmachung 82. V. 
Ausleihung gerichtlich deponirter Gelder, Gesetz darüber v. 26. , 
Maͤrz 1829 "4 * " * " 46. 4.1. 
  
 
	        
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