Seite des Nr. der
Inha l t. Regierungs= Bekannt-
lattes. machung
A.
Abtrennungen und Veräußerungen von Kammer= und Ritter-
gütern oder sonstigen im Gemeindeverbande nicht stehenden Be-
sißungen. Bey solchen soll, sobald sich ein Gebäude darauf be-
findet, von den Untergerichts-Behörden jedes Mahl an die Lan-
des-Direktion, zu Sicherstellung der Heimathsverhältnisse der auf
den Parzellen wohnenden Personen, Anzeige gemacht werden 42. V.
Adjunkturen — deren Besetzung:
a) der Superintendentur zu Jena . 94. II.
b) der Schulaufsicht und zwar:
aa) die 2te in der Dioͤzes Jena . . . . 104. III.
bb) die 3te in der Dioͤzes Jena . . 11. II.
Advokaten — Herzogl. Sachsen Meining'sche — deren taiss Zu-
lassung vor den Gerichten des Eisenach'schen Kreises 104. II.
1 6( 80. 118. I. VI.
vokatorische Praxis — deren Ertheilung . 19 v
Akten-Stücke in Untersuchungen — jedem derselben soll ein voll-
ständiges Inhaltsverzeichniß vorgeheftet werden 87. II.
Allstedter Stadtverfassung. Abaͤnderung einiger Punkte des
Jurisdiktions-Reglement derselben v. 21. September 1742 91—93. J.
Almosen-Abgabe von allen in Weimar wohnenden Hof= und
Staatsdienern an 1 Pfennig jährlich von jedem Thaler ihres, in
den Steuerrollen 1sten und SLten Theiles der allgemeinen direkten
Steuer eingetragenen Einkommens 110. V.
Anzeiger — allgemeiner für die Knigl Preußischen Staaten —
dessen Zweck 21.— II.
Apotheker— Ordnung. Erinnerung an einige F. z. derselben 124. II.
Armen-Chirurg zu Weimar — dessen Ernennung 11. III.
Ausgewiesene. Siehe Vagabunden und Ausgewiesene.
Auslagen — bare — für Atzung, Transport, Porto und Kopia=
lien. Außer diesen sollen in allen strafrechtlichen Handlungen,
wo wegen Unvermögenheit der Inkulpaten die Kosten niederge-
schlagen werden müssen, auch die Reisekosten und Versäum-
nißgebühren der Zeugen berechnet und erstattet werden:
)Nachtrag zu der diesfallsigen Konvention mit dem König-
reiche Preußen (vergl. Regier. Blakt v. J. 1819 S. 74
Nr. 1 und v. J. 1824 S. 97 Art. 43) 41. III.
b) Anderweite nachtrágliche und erläuternde Bekanntmachung 82. V.
Ausleihung gerichtlich deponirter Gelder, Gesetz darüber v. 26. ,
Maͤrz 1829 "4 * " * " 46. 4.1.