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abgeschlossenen Staatsvertrages über gegenseitige Handels= und Gewerbs-Er-
leichterungen ist Folgendes festgrsetzt:
„Eben so sollen die Handels= und Gewerbsleute, welche, in dem einen der
kontrahirenden Staaten ansässig, die Messen und Märkte eines andern der-
selben des Handels wegen besuchen, daselbst nicht mehr Abgaben unterwor-
fen und überhaupt auf keine Weise harter behandelt werden, als die inlän-
dischen Handels= und Gewerbsleute gleicher Art. Nahmentlich sollen die
so genannten Schaugelder und ahnliche Abgaben, welche den Ausländer treffen,
ohne von dem Inländer gleichmaßig erhoben zu werden, wo dergleichen noch
bestanden haben, vom 1. Januar 1829 an aufgehoben seyn.“
Dem zu Folge dürfen von Handels= und Gewerbsleuten aus dem Kurfürsten-
thume Hessen und aus den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen Ko-
burg-Gotha, welche die Märkte im Großherzogthume beziehen, höhere Stand-
und Budengelder oder andere Marktabgaben nicht gefordert werden, als von in-
ländischen Handelsleuten.
Was die Schaugelder anlangt, so sind dieselben, wie hiermit in Erinne-
rung gebracht wird, durch unfre Bekanntmachung vom 16. Juny 1818 bereits
gänzlich, nahmentlich auch hinsichtlich der vom Auslande eingebrachten Handwerks-
arbeiten, abgeschafft worden.
Wir machen dieses zur Nachachtung hiermit bekannt.
Weimar den 31. Januar 1329.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
IV. Nach Abgang des vorhinnigen Bürgermeisters und Stadtschreibers Johann
Samuel Wernick zu Magdala von seinem Posten als Verwalter der Justiz da-
selbst, ist diese Funktion mit höchster Genehmigung dem Stadtrathe zu
Blankenhayn, jedoch, dessen Wunsche gemaß, vorerst nur auf Ein Jahr, in
der Art übertragen worden, daß zwar alle Geschafte von Blankenhayn aus be-
sorgt, auch Termine und Vernehmungen daselbst gehalten werden können, jedoch
der Dirigent des Stadtraths zu Blankenhayn sich wenigstens ein Mahl in jedem
Monathe nach Magdala zu begeben und daselbst Gerichtstag zu halten hat.
Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 10. Februar 1829.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.