Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

III. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, gefuͤrsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Da in Unserm Großherzogthume uͤber die Verbindlichkeit zur Ernaͤhrung un- 
ehelicher Kinder zeither sehr abweichende Gesetze und Gewohnheiten Statt gefun- 
den haben und einige diesen Gegenstand betreffende Fragen gesetzlich noch gar nicht 
beantwortet waren, so verordnen Wir hieruͤber, mit Zustimmung Unsers getreuen 
Landtages, Folgendes: 
S 1. 
Bey der richterlichen Bestimmung der Geld-Summe, welche der Vater ei- 
nes unehelichen Kindes zum Unterhalte desselben jährlich entrichten soll, ist auf 
das ungefähre Vermögen oder Einkommen des Verpflichteten, auch nebenbey, so 
weit es jenes gestattet, auf den Stand der Mutter und die Bedürfnisse des Kin- 
des Rücksicht zu nehmen. 
. 2. 
Es soll jedoch der Richter diese Summe für ein Jahr nicht unter zwölf 
Thalern und nicht über sechzig Thaler Konventions-Geld festsetzen. 
g. 3. 
Die jährlich zu entrichtende Alimentations = Summe ist nur vorläufig zu be- 
stimmen, so daß solche, wenn dem Verpflichteten nach der ersten richterlichen 
Bestimmung ein bedeutend größeres Vermögen oder Einkommen zufallt, auf An- 
trag der Berechtigten erhöht, oder, wenn der Verpflichtete später verarmen sollte, 
auf dessen Antrag herabgesetzt werden kann. 
Die Erhöhung und Herabsetzung bezieht si si ch Bl stets nur auf die erst 
fällig werdenden Alimente und sie darf die im F. 2 bestimmten Grenzen nicht 
öberschreiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.