III.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, gefuͤrsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Da in Unserm Großherzogthume uͤber die Verbindlichkeit zur Ernaͤhrung un-
ehelicher Kinder zeither sehr abweichende Gesetze und Gewohnheiten Statt gefun-
den haben und einige diesen Gegenstand betreffende Fragen gesetzlich noch gar nicht
beantwortet waren, so verordnen Wir hieruͤber, mit Zustimmung Unsers getreuen
Landtages, Folgendes:
S 1.
Bey der richterlichen Bestimmung der Geld-Summe, welche der Vater ei-
nes unehelichen Kindes zum Unterhalte desselben jährlich entrichten soll, ist auf
das ungefähre Vermögen oder Einkommen des Verpflichteten, auch nebenbey, so
weit es jenes gestattet, auf den Stand der Mutter und die Bedürfnisse des Kin-
des Rücksicht zu nehmen.
. 2.
Es soll jedoch der Richter diese Summe für ein Jahr nicht unter zwölf
Thalern und nicht über sechzig Thaler Konventions-Geld festsetzen.
g. 3.
Die jährlich zu entrichtende Alimentations = Summe ist nur vorläufig zu be-
stimmen, so daß solche, wenn dem Verpflichteten nach der ersten richterlichen
Bestimmung ein bedeutend größeres Vermögen oder Einkommen zufallt, auf An-
trag der Berechtigten erhöht, oder, wenn der Verpflichtete später verarmen sollte,
auf dessen Antrag herabgesetzt werden kann.
Die Erhöhung und Herabsetzung bezieht si si ch Bl stets nur auf die erst
fällig werdenden Alimente und sie darf die im F. 2 bestimmten Grenzen nicht
öberschreiten.