Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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sind die in den vorstehenden Paragraphen 1 bis 7 ertheilten Bestimmungen ge- 
gen sie ebenfalls guͤltig. 
g. 10. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz gilt in gleicher Weise auch fuͤr die Alimentation der 
aus einem Ehebruche, einer Blutschande und einer Bigamie entsprungenen Kinder; 
es findet aber überhaupt nur Anwendung auf solche Kinder, welche nach der Be- 
kanntmachung desselben gebohren worden sind. 
S. 11. 
Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehende Verordnungen und Gewohn- 
heiten, auch das den Soldaten in Ansehung der Alimentations-Pflicht bisher zu- 
gestandene Privilegium, werden hierdurch aufgehoben. 
Zu Urkund dessen haben Wir dieses Gesetz, welches durch das Regierungs- 
Blatt ordnungsmäßig bekannt gemacht werden soll, böchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar am 13. April 1829. 
(L. S.) Carl! Friedrich, 
Großherzog von Sachsen. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Frevh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesetz vdt. Thon. 
über die Verbindlichkeit zur Er- 
nährung unehelicher Kinder.
	        
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