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niedergelegten letzten Willen auffindet, hat hiervon und von dem Tode des
Erblassers dem Richter, von welchem das Zeugniß ausgestellt ist, unverzüglich
Nachricht zu geben.
6. 8.
Bey der gerichtlichen Eröffnung eines letzten Willens sollen wenigstens zwey
Gerichts-Personen (worunter der Protokoll-Führer mit gerechnet werden mag)
gegenwärtig seyn.
Sie beginnt stets mit der Rekognition der Siegel, mit welchen auch münd-
liche TCestamente alsbald nach der Errichtung vom Gerichte zu verschließen sind.
Befinden sich am Orte des Gerichtes oder in dessen Nähe der Ehegatte
oder nahe erbfähige Verwandte des Errichters, so sind diese Personen oder
doch einige derselben zu der Eröffnung (mürdlich oder schriftlich) vorzuladen.
Das Außenbleiben derselben hindert jedoch die Eröffnung nicht.
Dieser ganze Vorgang ist vollständig zu protokolliren.
Die Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Paragraphen ist zwar strafbar
C. 20), hat aber auf die Gültigkeit des letzten Willens keinen Einfluß.
9. 9.
Gleich nach der Eröffnung hat der Richter den letzten Willen allen denjeni-
gen bekannt zu machen, welche nach dessen Inhalt, außer den schon Erschienenen,
ein Interesse dabey haben können, oder der Richter hat doch Einleitung zu die-
ser Bekanntmachung zu treffen.
##10.
Nach Maßgabe der Umstande, je nachdem das eine oder das andere Ver-
fahren kürzer und besser zum Ziele führt, hat der Richter entweder selbst diefe
Eröffnung an sämmtliche Betheiligte zu bewirken, oder deren Obrigkeit deshalb
zu ersuchen. Jeden Falles muß er dem Gerichte, welchem der Erblasser für seine
Person unterworfen war, alsedann eine beglaubigte Abschrift des letzten Willens
übersenden, wenn die Uumstande ergeben, daß dort eine Nachlaßberichtigung vor-
zunchmen sey.
. 11.
Hat ein Erblasser über die Eröffnung oder Bekanntmachung seines letzten
Willens etwas Besonderes festgesetzt, so ist dieser Anordmun nachzugehen.