81
Auguste geb. John, und unter verfassungsmaͤßiger Zustimmumg des getreuen Land-
tages, dem in diesseitigen Landen gelegenen, jetzt der genamten Räthin Pörsch
zugehörigen Erb-Lehengute München das Recht der Landstandschaft gnädigst
ertheilt haben: so wird dieses hiermit öffentlich bekanm gemacht.
Weimar den 26. May 1829.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
IV. Das, nicht allein die Ordnupng des Gewerbswesens störende, sondern
auch in kriminal-polizeylicher Hinsicht bedenkliche Ueberhandnehmen des Hausir-
Handels in den Großherzogl. Landen hat in neuester Zeit so vielfache und drin-
gende Beschwerden veranlaßt, daß Se. Königliche Hoheit der Großherzog gnä-
digst befohlen haben, sofort die nöthigen Maaßregeln zu ergreifen, um den be-
stehenden gesetzlichen Vorschriften in Betreff des gedachten Gegenstandes die beab-
sichtigte Wirkung und den erforderlichen Nachdruck zu verschaffen.
Zu Folge dieses höchsten Befehls erlassen wir daher an sämmtliche Polizey=
Unterbehörden des Großherzogthumes gemessenste Anweisung, die auf das Hausir-
wesen in ihren respektiven Bezirken sich beziehenden allgemeinen oder partikulären
Verordnungen und Verbothe mit der erforderlichen Umsicht, Aufmerksamkeit und
Strenge zu handhaben, die solchen Zuwiderhandelnden mit der angedrohten
Strafe unnachsichtlich zu beler##n, und zu dem Ende alsbald auf das Zweckdien-
lichste dafür Sorge zu tragen, daß der Inhalt und Umfang der fraglichen, gro-
ßentheils in Vergessenheit gerathenen Hausir-Beschränkungen und Verbothe sowohl
überhaupt in allen Orten des Bezirks gehörig in Erinnerung gebracht, als
auch besonders den dahin zum Polizey-Dienst kommandirten Unteroffiziers, so
wie den Amts-, Raths= und Gerichtödienern und dem übrigen Polizeydienst-
Personal zur genauesten Aufsichtführung gegen diesfallsige Zuwiderhandlungen ein-
geschärft werde. Wir finden uns übrigens durch öfter gemachte Wahrnehmungen
mmd Erfahrungen bewogen, ausdrücklich zu bemerken und darauf hinzuweisen, daß
irgend eine Bezichung auf die vermeintlichen Vortheile des Haufir-Handels hin-
sichtlich des dadurch insbesondere den von größeren Städten entferm
wohnenden Landleuten erleichterten Ankaufes mancher Bedürfnisse, desfallsiger
Ueberschreitung der gesetzlichen Schranken des Hausir-Handels, zu einiger Nach-
sicht und Entschuldigung schlechterdings nicht gereichen kann.
Endlich gedenken wir noch, in Gemaßheit der schon früher hierüber ergen-
genen Bekanntmachungen, nahmentlich der Bestimmungen in §.s. 13 und 14 des,
die Handels= und Gewerbssteuer der Ausländer betreffenden Gesebes vom 22.
September 1826, daß für Ausländer die Ertheilung eines Gewerböscheines zu