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foͤrmliche Ueberweisung jener Orte an das genannte Justiz-Amt den 12. dieses
Monathes vollzogen worden.
Weimar den 15. November 1830.
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung.
von Muͤller.
IV. Es ist bisher vorgekommen, daß schwangere Personen in der Entbindungsanstalt
zu Jena sich eingefunden haben, um dort ihre Niederkunft abzuwarten,
ohne deêhalb die nöthige Legitimation mitzubringen, und es wird daher
hiermit verordnet:
daß jede Schwangere aus dem Inlande, welche sich in der gedachten Anstalt
zu Jena freywillig entbinden lassen will, zu ihrer Legitimation ein von dem
Vorstande ihres Heimathsorts unterschriebenes, mit dem Gemeindesiegel besiegeltes
Zeugniß dahin mitzubringen hat, welches ihr auf diesfallsiges Nachsuchen
gehörig ausgefertiget werden muß.
Was dagegen die Ausfertigung der fraglichen Legitimation für die außerehelich
geschwaͤngerten, wegen Angabe unbekannter Schwängerer in das Emtbindungs=
Institut gewiesenen Personen anlangt: so hat es bey dem bisherigen Verfahren,
nach welchem dieselben durch die, mit der Untersuchung und Bestrafung
des Vergehens beauftragten, inlandischen Gerichtsstellen legitimirt werden müssen,
auch fernerhin sein Bewenven.
Weimar den 18. November 1830.
Großherzoglich Süchsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben allergnädigst geruht,
dem Rechts-Kandidaten, Johann Georg Siefert von hier, die Amts-Advo-=katur
zu ertheilen. Derselbe ist heute vor Großherzoglicher Regierung als Amts-Advokat
verpflichtet und ihm der Ort Kaltennordheim zum Wohnsitz angewiesen
worden.
Es wird dieses öffentlich bekannt gemacht.
Eisenach den 25. November 1830.
Großherzoglich Scchsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.