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herausgekommenen Kapitalien werden sofort öffentlich bekannt gemacht
und sind sechs Monathe nach vem Verloosungstermine zahlbar.
5) Die Zahlung der Zinsen geschiehet ebenfalls in halbjährigen Terminen,
am 1. April und am 1. Dktober jedes Jahres, gegen Abgabe der
auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheine (Coupons). Auf
die ersten acht Zinstermine werden die Zinsscheine (Coupons) nebst der
Zinsleiste (Talon) zugleich mit der Obligation ausgehändigt; gegen Rück-
gabe der Zinsleiste erfolgt jedesmahl nach Ablauf der frühern Zinstermine
die Abgabe einer neuen Zinsleiste nebst Zinsscheinen, wiederum auf acht
Termine; die bis zum Rückzahlungstermine des Kapitals noch nicht ver-
fallenen Zinsscheine müssen, nebst der dazu gehörigen Zinsleiste, bey
dem Empfange des Kapitals zurückgegeben werden.
6) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1827, die auf das Groß-
herzogthum Sachsen Weimar-Eisenach übernommenen vormahls Königl. Sach-
sischen Staatsschuldpapiere betreffend, finden sowohl auf die neu zu crei-
renden Obligationen selbst, als auf die dazu gehörigen Zinsleisten und
Zinsscheine Anwendung.
7) Es wird Einrichtung getroffen werden, daß die Zinsen zur Verfallzeit
miht bloß bey der Großherzogl. Landesschulden-Tilgungskasse allhier, sondern
auch zu mehrer Bequemlichkeit der Glaubiger bey verschiedenen Kreis-
und Spezial-Einnahmen, welche zu seiner Zeit näher bezeichnet werden
sollen, erhoben werden können.
8) Alle Vormünder, so wie Kuratoren, Vorsteher und Verwalter öffentlicher
Anstalten, Stiftungen und Korporationen sind auf höchsten Befehl
und unter Verweisung auf das Gesetz über die Ausleihung vormundschaft-
licher Gelder vom 15. März 1829 ermächtigt, die zu den ihrer Auf-
sicht und Verwaltung anvertrauten Fonds gehörigen, bey Großherzogl.
Haupt-Landschaftökasse stehenden Kapitalien in neuen, auf den Inhaber lau-
kenden Obligationen anzulegen.
Weimar am 1. März 1830.
Großherzoglich Sachsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.