Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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b) Werden sie nur zu den Akten geschrieben und dann den 
Betheiligten mündlich eröffnet 
) Randbeschlüsse, welche keinen, den Betheiligten bekannt zu 
machenden Gegenstand enthaltenm 
Sind solche Beschlüsse aber der Art, daß das, was da noch 
geschehen soll, ohnehin zur Ordnung gehört, z. B. daß 
Akten angelegt, geordnet, beygelegt, reponirt, die Kosten 
liquidirt, die Registranden, die Depositen -, Handels= oder 
Hppotheken--Bücher nachgeschlagen werden sollen und der- 
gleichen, so ist dafür gar nichts anzusetzen. 
Besichtigung, (. Erpedition. 
Bestätigung, s. Confirmation und Verpflichtung. 
Bürgschaftsleistung, 
a) mit Erklärung der bürgschaftlichen eheweiblichen Rechts- 
Wt ::; : : 
b) ohne dieselbe . 
einschließlich des Protokolls. 
Cassation, (. Auslöschung. 
Citation, wie Ausfertigung. 
Confirmation von Verträgen: 
a) uber bestimmte Geldsummen oder zu Geld anschlagbare 
Gegenstände, und zwar: 
aa) Verpfändungen für Schuldforderungen 
von unter 25 thlr. Konv. 
von 25 bis 4090 - 
von 50 bis 100 = - 
fuͤr jedes volle 50 thlr. darüber noch 
doch nie über . 
bb) Andere Vertraͤge uͤber einen Gegenstand unter 
25 thlr. Konv. 
von 25 bis 49 - 
von 50 bis 100 = - 
fuͤr jedes volle 50 thlr. darüber noh 
doch nie über 
Die Summe wird berechnet, bey Kaufen nach dem 
Kaufpreis, bey Tauschverträgen nach dem Werth 
des höchsten der beyden Tausch -Objekte, bey Ver- 
  
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