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eh) von Einrichtung und Gebrauch der Jaedgewehre, Jagdzeuge, Fänge und an-
derer Jagderfordernisse;
ee) von den verschiedenen Jagdmethoden, auf jede Wildart;
vom Abfangen und Abfedern, Aufbrechen und Ausweiden, Zerwirken, Strei-
fen des erlegten Wildes u. s. w.
#u1.
Der Lehrling darf ferner keine Gelegenheit vernachlässigen sich fleißig zu üben:
a) im Anschauen der Holzarten und Forstunkräuter, hauptsächlich des Laubes und
der Nadeln, der Blüthen, des Holzsaamens, der aufgehenden Pflänzchen und
des Holzes;
im Beurtheilen des Wachsthumes, der Abkömmlichkeit und der Brauchbarkeit
stehender Stämme;
im Beurtheilen der richtigen Stellung der verschiebenen Schläge, jungen Wuchse
und erwachsenen Bestände;
im Bearbeiten des Bodens, im Saen und Pflanzen, sowohl in der HPflanz=
schule, als im Freien;
e) im Abstecken von geraden und wohlgekrümmten Linien zu Graben, Wegen,
Holzpflanzungen u. d. g.;
1) in der vortheilhaftesten Anlegung und Leitung der Waldarbeiter und in An-
gabe der zweckmäßigsten Handgriffe bey aller Waldarbeit;
) im Zahlen, Ausmessen und Schätzen des Holzes;
1 im Ansprechen des Wildes und insbesondere aller Fährten;
im vorsichtigen und sichern Gebrauche der Schießgewehre, Jagdhunde und al-
ler anderen Jagderfordernisse;
k) im Behandeln des erlegten Wildes;
ß im richtigen und edlen Gebrauche der Forst= und Weidmannssprache;
m) im Schreiben, Rechnen und wo möglich auch im Zeichnen und in der Geometrie.
S. 14.
Ist der Lehrling ungelehrig, ungehorsam und weicht er aus den Schranken
der Ordnung und guten Sitte, so wird, nach fruchtloser Ermahnung, davon dem
vorgesezten Großherzoglichen Ober-Forstamte und von diesem weiter der Groß-
herzoglichen Kammer Anzeige gemacht und der Lehrling wird demnächst von dieser
nach Befinden ohne Weiteres aus der Lehre gewiesen, damit es dem Lehrherrn
nachmahls nicht zur Last falle, wenn der Lehrling als untüchtig bey der Forst-
schule keine Aufnahme findet.
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