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g. 8.
Im Eingangsamte werden die Gegenstaͤnde angemeldet, das Certifikat wird
abgegeben, jene werden: so weit sie zum Verbleiben im Lande bestimmt sind,
nach diesem revidirt und nach richtigem Befunde gegen Erlegung der vertrags-
mäßigen Abgaben, so weit dergleichen vorbehalten sind, in freypen Verkehr gesetzt.
Sind dergleichen Gegenstände aber zur Durchfuhre bestimmt: so findet, Fälle
eines begründeten Verdachtes ausgenommen, eine Revision mittelst Eröffnung der
Kolli in der Regel nicht Statt, sondern die Waaren werden unter dem nähmli-
chen Verschlusse, mit welchem sie angelangt sind, in so fern derselbe unverletzt
und völlig sichernd gefunden wird, mit Begleitscheinen (Zollpässen) auf dasjenige
Hauptamt (Zoll= oder Hallamt) abgefertiget, an dessen Einhaltung der Durch-
gang geknüpft ist. Die Gegenstände werden in das Certifikat-Register (S. 6)
eingetragen, die Eintragung wird mit dem Certifikate belegt.
g. 9.
Der Verkehr mit inlaͤndischen Erzeugnissen und Fabrikaten zwischen den Ver-
einsstaaten durch die fahrenden Posten ist ebenfalls an die Begleitung durch die
vorgeschriebenen Certificate gebunden, ohne jedoch die vertragsmäßigen Eingangs-
punkte einhalten zu mussen.
s CI 10.
Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse und was darauf Bezug hat, ist als
Offizial-Sache zu behandeln und soll mit allgemeiner Ausnahme der im §. 5
vorgeschriebenen Beyziehung dreyer Sachverständigen, welche in diesem Falle auf
die landesüblichen Tagegelder oder Gebühren Anspruch haben, ohne Entrichtung
von Taxen und Sporteln Statt finden.
Muster I.
Ursprungs-Versendungs-Certifikat.
A. Anmeldung
nachfolgender inlandischer Gegenstände,
welche Endesunterzeichneter von hier durch Fuhrmann Geisler binnen zwey
Tagen über das Königliche Haupt-Zollamt zu Langensalza auszuführen