Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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g. 8. 
Im Eingangsamte werden die Gegenstaͤnde angemeldet, das Certifikat wird 
abgegeben, jene werden: so weit sie zum Verbleiben im Lande bestimmt sind, 
nach diesem revidirt und nach richtigem Befunde gegen Erlegung der vertrags- 
mäßigen Abgaben, so weit dergleichen vorbehalten sind, in freypen Verkehr gesetzt. 
Sind dergleichen Gegenstände aber zur Durchfuhre bestimmt: so findet, Fälle 
eines begründeten Verdachtes ausgenommen, eine Revision mittelst Eröffnung der 
Kolli in der Regel nicht Statt, sondern die Waaren werden unter dem nähmli- 
chen Verschlusse, mit welchem sie angelangt sind, in so fern derselbe unverletzt 
und völlig sichernd gefunden wird, mit Begleitscheinen (Zollpässen) auf dasjenige 
Hauptamt (Zoll= oder Hallamt) abgefertiget, an dessen Einhaltung der Durch- 
gang geknüpft ist. Die Gegenstände werden in das Certifikat-Register (S. 6) 
eingetragen, die Eintragung wird mit dem Certifikate belegt. 
g. 9. 
Der Verkehr mit inlaͤndischen Erzeugnissen und Fabrikaten zwischen den Ver- 
einsstaaten durch die fahrenden Posten ist ebenfalls an die Begleitung durch die 
vorgeschriebenen Certificate gebunden, ohne jedoch die vertragsmäßigen Eingangs- 
punkte einhalten zu mussen. 
s CI 10. 
Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse und was darauf Bezug hat, ist als 
Offizial-Sache zu behandeln und soll mit allgemeiner Ausnahme der im §. 5 
vorgeschriebenen Beyziehung dreyer Sachverständigen, welche in diesem Falle auf 
die landesüblichen Tagegelder oder Gebühren Anspruch haben, ohne Entrichtung 
von Taxen und Sporteln Statt finden. 
Muster I. 
Ursprungs-Versendungs-Certifikat. 
A. Anmeldung 
nachfolgender inlandischer Gegenstände, 
welche Endesunterzeichneter von hier durch Fuhrmann Geisler binnen zwey 
Tagen über das Königliche Haupt-Zollamt zu Langensalza auszuführen
	        
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